(1) Diese Verordnung legt in Durchführung von Artikel 12/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, die Voraussetzungen und das öffentliche Auswahlverfahren für die Vergabe des zeitbegrenzten Auftrags als Pflegedienstleiter oder Pflegedienstleiterin der Bereiche Pflege, Sanitätstechnik, Rehabilitation und Prävention des Landesgesundheitsdienstes fest.