(1) Die in Artikel 1 genannten Ziele werden durch ein integriertes und abgestimmtes Maßnahmensystem verwirklicht. Familienunterstützende Maßnahmen sind jene, welche die Lebensqualität und das Wohlbefinden der Familien im Ganzen verbessern und die Familien entlasten.
(2) Bei der Planung, Umsetzung und Bewertung der familienunterstützenden Maßnahmen arbeiten Land, Gemeinden, Bezirksgemeinschaften, Unternehmen, Sozialpartner und Intressensvertretungen eng zusammen. Die Familien werden aktiv einbezogen.
(3) Das Land hat folgende Aufgaben:
(4) Die Gemeinden und Bezirksgemeinschaften haben folgende Aufgaben:
(5) Zur Optimierung der Zusammenarbeit und zum Aufbau eines nachhaltigen Netzes von Beziehungen ernennt jede Gemeinde und jede Bezirksgemeinschaft ein Ausschussmitglied als Bezugsperson für den Bereich Familie.