(1) Das Landesgesetz vom 9. April 1996, Nr. 8, „Maßnahmen zur Kinderbetreuung“, ist mit Inkrafttreten des neuen Finanzierungssystems der Kleinkinderbetreuungsdienste laut Abschnitt 4 dieses Gesetzes aufgehoben.
(2) Das Landesgesetz vom 8. November 1974, Nr. 26, „Kinderhorte“, ist mit Inkrafttreten des neuen Finanzierungssystems der Kleinkinderbetreuungsdienste laut Abschnitt 4 dieses Gesetzes aufgehoben.
(3) Der Artikel 23/ter des Landesgesetzes vom 21. Dezember 1987, Nr. 33, ist mit Inkrafttreten der Kriterien laut Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) aufgehoben. Die Höhe der neu vorgesehenen Leistung darf inflationsbereinigt nicht niedriger sein als jene, welche vom aufgehobenen Artikel vorgesehen ist.
(4) Der Artikel 16/ter des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, ist aufgehoben. Die Beiträge betreffend das Haushaltsjahr 2013 werden noch aufgrund der vorher geltenden Kriterien verwaltet.
(5) Das neue Finanzierungssystem der Kleinkinderbetreuungsdienste laut Abschnitt 4 dieses Gesetzes wird mit Inkrafttreten der Beitragskriterien laut Artikel 19 und jedenfalls nicht vor dem Haushaltsjahr 2014 angewandt. Die notwendigen vorbereitenden Arbeiten erfolgen bereits im Sinne der Bestimmungen laut Abschnitt 4. 32)