(1) Im Landeshaushalt wird der Fonds zur Gewährung von Beiträgen für die Führung der sozialpädagogischen Dienste für Kleinkinder, in der Folge als Fonds bezeichnet, errichtet. Der Fonds dient der Deckung der durch die Tarifbeteiligung der Nutzer nicht gedeckten laufenden Ausgaben für die Betreuung von Kindern bis drei Jahren in Kinderhorten, Kindertagesstätten laut Artikel 15 und bei Tagesmüttern/Tagesvätern. Den Beitragsantrag können Gemeinden, Zusammenschlüsse von Gemeinden oder private Körperschaften ohne Gewinnabsicht stellen. Die Beitragskriterien werden im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden mit Maßnahme der Landesregierung festgelegt. 27)
(2) In den Fonds fließen folgende Geldmittel:
- der jährliche Anteil zu Lasten des Landes,
- der jährliche Anteil zu Lasten der Gemeinden.
(3) 28)
(4)Das Land und die Gemeinden beteiligen sich zu gleichen Teilen an den Kosten, und zwar auf der Basis eines Stundenbetrages, den die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden festlegt. 29)
(5)Das Land beteiligt sich an den Kosten auch mit zusätzlichen Geldmitteln, die der Deckung der Kosten dienen, die zwar zum Beitrag zugelassen sind, aber weder durch die Tarifbeteiligung der Nutzerfamilien noch durch die fixen Stundenbeträge zu Lasten des Landes oder der Gemeinden laut Absatz 4 gedeckt sind. 30)
(5/bis) Die Gemeinden können sich an den Kosten des Kindertagesstättendienstes auch mit zusätzlichen Geldmitteln beteiligen, die der Deckung der nicht zum Beitrag zugelassenen Kosten dienen. Die zusätzliche Beteiligung der Gemeinden darf keinesfalls ein Drittel des Stundenbetrags laut Absatz 4 überschreiten. 31)
(6) 28)