(1)Die Landesregierung bestimmt gemeinsam mit dem Rat der Gemeinden den Ausbau der Kleinkinderbetreuungsdienste laut den Artikeln 13, 14 und 15 sowie deren Verteilung auf das Landesgebiet. Die Gemeinden nehmen die Verwaltungsbefugnisse zur Gewährleistung des Angebotes dieser Dienste wahr, mit Ausnahme des Tagesmütterdienstes/Tagesväterdienstes. Für die Kleinkinderbetreuungsdienste können geeignete freistehende Räume auch in anderen öffentlichen Einrichtungen genutzt werden. 23)
(2)Die Landesregierung bestimmt für jeden Kleinkinderbetreuungsdienst den zum Beitrag zugelassenen Stundenbetrag. Die zum Beitrag zugelassenen öffentlichen Körperschaften und, für den Tagesmütterdienst/Tagesväterdienst, die privaten Körperschaften ohne Gewinnabsicht, können die Beitragsauszahlung ausschließlich für die den Nutzern in Rechnung gestellten Betreuungsstunden, nach Abzug der jeweiligen Tarifbeteiligung, beantragen. 24)
(3) Der Stundentarif zu Lasten der Nutzerfamilien wird für den Anteil der zum Beitrag zugelassenen Stundenkosten auf der Grundlage des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, festgelegt. Die Landesregierung legt im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden die maximale Zahl der Stunden fest, welche die Nutzer zu einem ermäßigten Tarif in Anspruch nehmen können. 25)
(4)26)