(1) Zur Förderung von Maßnahmen, welche die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtern, kann das Land den in Südtirol tätigen Unternehmen, deren Verbänden sowie öffentlichen und privaten Körperschaften Beiträge zur Deckung der Führungskosten von Kindertagesstätten und von Tageseinrichtungen für Kinder im Vorschul- und Schulalter bis zu elf Jahren gewähren, wenn diese Betreuungsplätze für die Kinder ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Verfügung stellen, entweder durch direkte Errichtung von Kindertagesstätten und Tageseinrichtungen am Arbeitsort oder in überbetrieblichen Einrichtungen oder durch den Ankauf von Betreuungsplätzen bei gleichartigen, bereits bestehenden Diensten. Das Land kann sich in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber an den Kosten der Betreuungsdienste für die Kinder seiner Angestellten beteiligen. 18)
(2)Die Landesregierung bestimmt die Kriterien zur Beitragsgewährung sowie die Modalitäten zur Kostenbeteiligung für die in Absatz 1 vorgesehenen Dienste. Die Unternehmen und ihre Verbände sowie die öffentlichen Körperschaften, einschließlich des Landes in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber, sowie die privaten Körperschaften können von den Familien, die diese Dienste in Anspruch nehmen, eine Kostenbeteiligung im Ausmaß von höchstens 35 Prozent der Gesamtkosten verlangen. Für den Ankauf von Betreuungsplätzen oder für die Führung der in Absatz 1 genannten betrieblichen Kindertagesstätten und Tageseinrichtungen treffen die in Absatz 1 genannten Arbeitgeber, die solche Dienste für ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einrichten, entsprechende Vereinbarungen mit Körperschaften ohne Gewinnabsicht, die im Bereich Kinderbetreuungsdienste tätig sind. 19)