(1) Nach Artikel 14 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, werden folgende Absätze 3 und 4 hinzugefügt:
„3. Die Festlegung der Typologien der einzelnen berufsmäßig oder amateurhaft ausgeübten Sportdisziplinen ist Aufgabe der jeweiligen Verbandsordnung.
4. Die in Abweichung der Ordnung des jeweiligen Sportverbandes durchgeführten Ermittlungen sind archiviert.“