(1) Die Agentur für Bevölkerungsschutz stellt den Mitgliedern der Lawinenkommissionen für die Ausübung ihrer Tätigkeit standardisierte Instrumente wie landesweite Messnetze, Informationsplattformen, Formulare und dergleichen zur Verfügung. 5)
(2) Die Agentur für Bevölkerungsschutz organisiert Kurse, Übungen, Vorträge, Exkursionen und dergleichen zur Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der Lawinenkommissionen. 6)