(1) Die Gemeinden können Lawinenkommissionen einsetzen.
(2) Eine Lawinenkommission muss eingesetzt werden, wenn für die Genehmigung zum Anlegen eines Skigebietes laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, eine Überprüfung durch die Lawinenkommission erforderlich ist.
(3) Die Landesrätin oder der Landesrat für Mobilität schreibt bei Seilbahnen im öffentlichen Dienst die Einsetzung einer Lawinenkommission vor, wenn das gebietsmäßig zuständige Forstinspektorat dem Landesamt für Seilbahnen mitteilt, dass eine Seilbahntrasse aufgrund veränderter Umstände lawinengefährdet ist.
(4) Die Lawinenkommission wird vom Gemeinderat ernannt. Sie setzt sich in der Regel aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern zusammen, die das Gebiet und die entsprechenden Wetter-, Schnee- und Lawinenverhältnisse kennen. In begründeten Fällen kann der Gemeinderat von der Höchstanzahl von neun Mitgliedern absehen. Sofern Personal der Landesabteilung Forstwirtschaft als Mitglied der Lawinenkommission ernannt wird, wird es für die Abwicklung der entsprechenden Tätigkeiten in den Dienst versetzt. 3)
(5) Jede Lawinenkommission wählt aus ihrer Mitte das Mitglied, das den Vorsitz führt, und das Mitglied, das den Vorsitzenden oder die Vorsitzende vertritt. Der oder die Vorsitzende der Lawinenkommission gehört von Rechtswegen der Gemeindeleitstelle laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, an. Die Lawinenkommission ist eine Fachkommission mit beratender Funktion der Gemeindeleitstelle.
(6) Die Lawinenkommission kann sich in Unterkommissionen gliedern, die jeweils aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.