Richtlinien über die verbrauchsabhängige Erfassung und Abrechnung des Energiebedarfs für Heizung, Kühlung und Warmwasser
Gestützt auf
die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG,
die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlament und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG,
die Grundsätze des Gesetzes vom 9. Jänner 1991, Nr. 10 betreffend die Bestimmungen zur Anwendung des nationalen Energieplans im Bereich von rationellem Energieverbrauch, von Energieeinsparung und von Entwicklung der erneuerbaren Energiequellen,
die Grundsätze des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. August 1993, Nr. 412 betreffend die Bestimmungen über die Planung, den Einbau, die Führung und die Instandhaltung der Heizanlagen in Gebäuden zwecks Einschränkung des Energieverbrauchs in Anwendung des Artikel 4 des Gesetzes vom 09. Jänner 1991, Nr. 10,
die Grundsätze des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 21. Dezember 1999, Nr. 551 betreffend die Änderungen am D.P.R. vom 26. August 1993, Nr. 412 im Bereich der Planung, des Einbaus, der Führung und der Instandhaltung in Gebäuden zwecks Einschränkung des Energieverbrauchs,
die Grundsätze des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 2. April 2009, Nr. 59 betreffend die Durchführungsbestimmung zum Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Gesetzesvertretenden Dekretes vom 19. August 2005, Nr. 192 betreffen die Anwendung der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden,
das Landesgesetz vom 7. Juli 2010, Nr. 9 betreffend die Bestimmungen im Bereich der Energieeinsparung und der erneuerbaren Energiequellen.
unter Berücksichtigung:
des Beschlusses der Landesregierung der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol vom 20. Juni 2011, Nr. 940, mit welchem die KlimaStrategie Energie-Südtirol-2050 genehmigt worden ist.
in Erwägung nachstehender Gründe:
1) Die Autonome Provinz Bozen – Südtirol will Verantwortung im Bereich des Klimaschutzes übernehmen. Die in der KlimaStrategie Energie-Südtirol-2050 gesetzten Ziele und Maßnahmen weisen den Weg der nächsten vier Jahrzehnte.
2) Die Autonome Provinz Bozen – Südtirol setzt Maßnahmen um den Pro-Kopf-Energieverbrauch kontinuierlich zu senken und unterstützt die Abkehr von fossilen Energieträgern.
3) Die Autonome Provinz Bozen – Südtirol fördert die Verbesserung der Energieeffizienz an bestehenden und neuen Gebäuden für die Entwicklung, die Aufwertung und die Einbindung der erneuerbaren Energiequellen und der energetischen Umverteilung unter Bevorzugung umweltfreundlicher Technologien.
4) Die Autonome Provinz Bozen - Südtirol fördert die rationelle Energieverwendung, die Energieeinsparung sowie die Nutzung erneuerbarer Energiequellen, in Übereinstimmung mit der Energiepolitik der Europäischen Union.
5) Die Autonome Provinz Bozen – Südtirol schreibt die verbrauchsabhängige Erfassung und Abrechnung des Energiebedarfs für Heizung, Kühlung und Warmwasser vor, um eine gerechte Abrechnung zu gewährleisten und die Energieeffizienz in Gebäuden zu steigern.
6) Die Autonome Provinz Bozen – Südtirol will eine transparente und für den Bürger nachvollziehbare Abrechnung gewährleisten.
4. Technische Bestimmungen
a) Heizanlage
Die Heizanlage muss mit Mess- und Erfassungsgeräten zur Erhebung des individuellen Verbrauchs jeder Nutzereinheit ausgestattet sein.
Es sind Wärmemengenzähler einzubauen. Falls dies technisch nicht möglich oder nicht kosteneffizient durchführbar ist, sind individuelle Heizkostenverteiler zu installieren, welche an jedem Heizkörper angebracht werden müssen. Der Einbau von Wärmengenzählern gilt als technisch möglich, wenn deren Einbau ohne Austausch der bestehenden Anbindungsleitungen des Gebäudes erfolgen kann.
Jede Nutzereinheit muss mit einem automatischen Regelgerät zur individuellen Regelung der Raumtemperatur ausgestattet sein.
b) Kühlanlage
Jede Nutzereinheit muss mit einem Wärmemengenzähler ausgestattet sein, um den individuellen Energieverbrauch zu messen.
c) Warmwasserbereitungsanlage
Jede Nutzereinheit muss mit einem Warmwasserzähler ausgestattet sein, um den individuellen Warmwasserverbrauch messen zu können.
Soweit technisch möglich, ist an der gemeinschaftlich genutzten Warmwasserbereitungsanlage ein Wärmemengenzähler anzubringen.