(1) Für die Eigentümer von Wohnungen in allen Gemeinden Südtirols wird für jede wiedergewonnene Volkswohnung oder Wohnung mit erhöhter Zimmerzahl, die im Sinne von Artikel 79 des Landesraumordnungsgesetzes für die Dauer von 20 Jahren konventioniert wird, ein einmaliger Beitrag gewährt. Dieser Beitrag wird nach den gesetzlichen Baukosten einer Wohnung mit 120 Quadratmetern Konventionalfläche berechnet und darf:
a) 30 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben,
b) 20 Prozent der gesetzlichen Baukosten nicht überschreiten.
(2) Als Wohnung ist die bestehende Bausubstanz zu verstehen. Die Kubaturerweiterungen unterliegen der Einschränkung, die im Artikel 71 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehen ist.
(3) Der einmalige Beitrag laut Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Kriterien darf dann gewährt werden, wenn die Pflicht zur Vermietung an jene berechtigten Personen übernommen wird, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) dieser Kriterien erwähnt werden.
(4) Nach Maßgabe von Artikel 79 Absatz 1 des Landesgesetzes Nr. 13/1997 (Raumordnungsgesetz) darf der Mietzins nicht höher als der Landesmietzins sein.
(5) Die Verpflichtung zur Vermietung muss in der einseitigen Verpflichtungserklärung laut Artikel 79 Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 13/1997 i.g.F., übernommen werden.