(1) Die Räume, in denen die Verarbeitung von Kräutern für den Lebensmittelbereich erfolgt, müssen die Mindestvoraussetzungen laut Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erfüllen. In jedem Fall müssen Bereiche oder Räume, in denen Heilpflanzen getrocknet werden, den tatsächlichen hygienischen Erfordernissen der durchgeführten Tätigkeit Rechnung tragen.
(2) Die Geräte zum Trocknen von Heilpflanzen und Kräutern können aus nicht behandeltem Naturholz, das sich in einwandfreiem Zustand befindet, bestehen.