(1) Wer Heilpflanzen zur Erstverarbeitung und zur Vermarktung anbauen will und wer wild wachsende Heilpflanzen, Kräuter und andere Pflanzen sammeln will, um sie zu vermarkten, muss eine der folgenden Voraussetzungen besitzen: 17)
- Laureatsdiplom in Chemie, Pharmazie oder pharmazeutischer Technologie, Laureatsdiplom in Biologie oder Naturwissenschaften oder ein nach den geltenden Bestimmungen gleichgestelltes Laureatsdiplom,
- Diplom in Heilpflanzenkunde, das zur Ausübung des Berufs Heilkräuterexperte/Heilkräuterexpertin befähigt,
- Zertifikat der beruflichen Qualifikation „Anbau, Ernte und Vermarktung von Heil- und Gewürzpflanzen sowie Wildkräutern“ gemäß Landesverzeichnis der Abschlusstitel des Bildungssystems und der beruflichen Qualifikationen. 18)
(2) Die betreffende Person muss das Land- und forstwirtschaftliche Versuchszentrum Laimburg und die gebietsmäßig zuständige Gemeinde mindestens 30 Tage vor Beginn der Aufnahme der Tätigkeit laut Absatz 1 schriftlich darüber in Kenntnis setzen und die Heilpflanzen, die angebaut, gesammelt, verarbeitet und vermarktet werden, im Einzelnen anführen, mit Angabe der Erntezeit der einzelnen Heilpflanzen. Das Versuchszentrum kann der betreffenden Person mindestens zehn Tage vor dem in der Meldung angeführten Tätigkeitsbeginn Vorschriften erteilen. 19)
(3) Die Anforderungen laut den Absätzen 1 und 2 müssen nicht erfüllt werden, wenn wild wachsende Brombeeren, Preiselbeeren, Schwarzbeeren, Himbeeren Erdbeeren, Holunderbeeren und ähnliche Beeren für die Vermarktung als frisches Obst gesammelt werden. 20)
(4) Wenn der Anbau von Heilpflanzen zur Erstverarbeitung und zur Vermarktung sowie das Sammeln von wild wachsenden Pflanzen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens erfolgen, so können die Anforderungen laut den Absätzen 1 und 2 auch von Seiten der am Unternehmen beteiligten Familienangehörigen im Sinne von Artikel 230/bis des Zivilgesetzbuches erfüllt werden. 21)