(1) Im Falle der Verwahrung der Aschenurne vermerkt die Wohnsitzgemeinde der verstorbenen Person in einem eigenen Register die persönlichen Daten des Verwahrers und der verstorbenen Person. Außerdem stellt sie dem Verwahrer eine Ermächtigung aus, welche den Vor- und Zunamen der verstorbenen Person und des Verwahrers sowie die Angabe der endgültigen Bestimmung der Aschenurne enthält. Die Ermächtigung gilt als einziges Begleitdokument für den Transport der Asche.
(2) Der Verwahrer oder dessen Erben können auf die Verwahrung der Aschenurne verzichten. Der Verzicht auf die Verwahrung muss aus einer Erklärung hervorgehen, welche vor dem Amt jener Gemeinde abgegeben wird, welche die Verwahrung verfügt hat. Die Erklärung wird von der Gemeinde in einem eigenen Register verzeichnet.
(3) Im Falle des Verzichts wird die Urne dem Friedhof jener Gemeinde überstellt, welche die Verwahrung verfügt hat, außer es besteht die Bereitschaft einer anderen Gemeinde oder Fraktion, die Urne entgegenzunehmen. Die Gemeinde verfügt die Aufbewahrung der Urne in einer Urnennische, die Beisetzung oder Erdbestattung oder die Verstreuung in der Aschenkammer des Friedhofes, verzeichnet dies im vorgesehenen Register und teilt es jener Gemeinde mit, welche die Verwahrung verfügt hat.