(1) Nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h) des Landesgesetzes vom 18. April 2012, Nr. 8, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„i) Steuererleichterung, die aus einem Steuerabzug besteht, für Wohnungen (Katasterkategorie A) und Gebäudeeinheiten (Katasterkategorie D), die auch als Wohnungen dienen, samt Zubehör im Höchstausmaß von jeweils einer Einheit für die Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7, im Eigentum von Unternehmen, in welche einer der Inhaber des Unternehmens und seine Familienangehörigen den Wohnsitz und ständigen Aufenthalt verlegt haben."