Nach schriftlicher Aufforderung seitens des Amtes für Energieeinsparung müssen die Antragsteller die quittierten Originalrechnungen samt entsprechenden Unterlagen für die jeweilige Maßnahme einreichen.
Die Rechnungen für die entsprechende Maßnahme dürfen nicht vor dem Einreichedatum des Ansuchens um einen Zuschuss ausgestellt sein, mit Ausnahme von Anzahlungsrechnungen im Ausmaß von maximal 70% der anerkennbaren Ausgaben ohne technische Spesen. Anderenfalls kann für die betreffenden Rechnungen samt Anzahlungsrechungen kein Zuschuss gewährt werden.
Handelt es sich beim Antragsteller um ein Unternehmen im Sinne des Europäischen Gemeinschaftsrechtes, mit Ausnahme landwirtschaftlicher Betriebe, so dürfen die Rechnungen nicht vor dem Einreichedatum des Ansuchens um einen Zuschuss ausgestellt sein, anderenfalls kann für die betreffenden Rechnungen kein Zuschuss gewährt werden.
Die Rechnungen für technische Spesen dürfen auch vor dem Einreichedatum des Ansuchens ausgestellt sein; diese können aber in keinem Fall berücksichtigt werden, wenn alle Rechnungen für die entsprechende Maßnahme vor Einreichedatum des Gesuches ausgestellt worden sind.
Die Rechnungen müssen auf die Antragsteller ausgestellt und die Kosten für die jeweilige Maßnahme detailliert angegeben sein.
Wenn ein Antragsteller ein Gesuch um einen Zuschuss eingereicht hat, die Rechnungen jedoch sowohl auf den Antragsteller als auch auf andere Personen bzw. nur auf andere Personen ausgestellt sind, können nach Einreichen eines Gesuches um Ergänzung bzw. Übertragung auch diese Rechnungen berücksichtigt werden. Diese Gesuche müssen auf den von der Landesverwaltung bereitgestellten Vordrucken oder genau entsprechend den Vordrucken abgefasst und mit einer Stempelmarke versehen werden.
Im Falle von Rechnungen, die an Wohnbaugenossenschaften ausgestellt sind, kann der Zuschuss direkt den Mitgliedern gewährt werden, wenn diese nachweislich die Ausgabe getätigt haben.
Werden die Arbeiten von der ausführenden Firma als Eigenleistung im eigenen Unternehmen durchgeführt, gilt als Ausgabenbeleg für die betreffende Arbeitsleistung eine Aufstellung, die vom Bauleiter unterzeichnet sein muss, aus der die Arbeitsleistung ersichtlich ist.
Der Zuschuss kann auch ausgezahlt werden wenn andere Marken, Typen oder Materialien verwendet wurden als die im Gesuch angegebenen sofern die gegenständlichen Kriterien trotzdem erfüllt sind.
Die Zuschüsse werden wie folgt ausgezahlt:
- für anerkannte Ausgaben unter 500.000 Euro ohne Mehrwertsteuer in einmaliger Zahlung
- für anerkannte Ausgaben ab 500.000 Euro ohne Mehrwertsteuer in maximal 3 Zahlungen
Auf Antrag des Gesuchstellers können nach Vorlage der quittierten Originalrechnungen maximal 2 Anzahlungen von insgesamt höchstens 90% des genehmigten Zuschusses erfolgen.
Die Endauszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage der quittierten Originalrechnungen zum vollständigen Ausgabennachweis und nach einer vom Techniker des Amtes für Energieeinsparung durchgeführten Kontrolle zur Erreichung der Zielsetzungen des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9 mittels einer technischen Abnahmeprüfung über die ordnungsgemäße Ausführung und Funktionsfähigkeit.
Im Falle von Leasing müssen der Leasingvertrag sowie die quittierten Rechnungskopien der ausführenden Firmen für die betreffende Maßnahme vorgelegt werden. Der Leasingvertrag sowie die Rechnungen dürfen, mit Ausnahme von Rechnungen für technische Spesen nicht vor dem Einreichedatum des Beitragsansuchens ausgestellt sein, anderenfalls kann für die betreffenden Rechnungen kein Zuschuss gewährt werden.
Für die Festlegung der für die Auszahlung des Zuschusses anerkannten Kosten werden die Rechnungen der ausführenden Firmen herangezogen.
Im Falle von Wärmelieferungsverträgen (contracting) muss die Wärmelieferungsfirma für die in diesen Kriterien vorgesehenen Maßnahmen ein Ansuchen um einen Zuschuss stellen.
Zusätzlich zu den vorgesehenen Unterlagen der betreffenden Maßnahme muss dem Ansuchen eine Kopie des Wärmelieferungsvertrags beigelegt werden.