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Beschluss vom 3. Dezember 2012, Nr. 1814
Ergänzungen und Anpassungen zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1593 vom 27. September 2010 gemäß der Entscheidung C(2012) 5048 vom 25. Juli 2012 der Europäischen Kommission - Genehmigung der Kriterien für die Gewährung von Zuschüssen gemäß Landesgesetz vom 07. Juli 2010, Nr. 9 für Maßnahmen zur rationellen Energieverwendung, zur Energieeinsparung und zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen (abgeändert mit Beschluss Nr. 2007 vom 27.12.2013 und Beschluss Nr. 1321 vom 29.11.2016)

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Art. 3
Förderungswürdige Maßnahmen

Die Zuschüsse können für folgende Maßnahmen gewährt werden, die nachweislich Energie einsparen oder erneuerbare Energiequellen nutzen:

a) Wärmedämmung von Dächern, obersten Geschossdecken und nicht begehbaren Terrassen bestehender Gebäude

Die zu dämmenden Gebäude müssen aufgrund einer Baukonzession, die vor dem 12. Jänner 2005 ausgestellt wurde, errichtet worden sein.

Für den einzubauenden Dämmstoff gilt eine Mindeststärke von 10 cm. Nach Durchführung der Wärmedämmung darf das Gebäude einen Jahresheizwärmebedarf von maximal 70 kWh/m²a, KlimaHaus Standard C, aufweisen, mit Ausnahme von Gebäuden unter Denkmalschutz.

Von Zuschüssen ausgeschlossen sind:

- Wärmedämmungen an Gebäuden, deren Gebäudehöhe um mehr als für die Wärmedämm-Maßnahme notwendig erhöht wird;

- Wärmedämmungen an Gebäuden, bei denen das Dachgeschoss inklusive oberster Decke abgebrochen wird;

- Wärmedämmungen an neuen Zubauten.

b) Wärmedämmung von Außenmauern, untersten Geschossdecken, Lauben und begehbaren Terrassen bestehender Gebäude

Die zu dämmenden Gebäudeteile müssen aufgrund einer Baukonzession, die vor dem 12. Jänner 2005 ausgestellt wurde, errichtet worden sein.

Nach Durchführung der Wärmedämmung darf das Gebäude einen Jahresheizwärmebedarf von maximal 70 kWh/m²a, KlimaHaus Standard C, aufweisen, mit Ausnahme von Gebäuden unter Denkmalschutz.

Von Zuschüssen ausgeschlossen sind Wärmedämmungen bei Abbruch und Wiederaufbau.

c) Austausch von Fenstern und Fenstertüren

Die betreffenden Gebäudeteile müssen aufgrund einer Baukonzession, die vor dem 12. Jänner 2005 ausgestellt wurde, errichtet worden sein.

Nach Durchführung der Maßnahme darf das Gebäude einen Jahresheizwärmebedarf von maximal 70 kWh/m²a, KlimaHaus Standard C, aufweisen, mit Ausnahme von Gebäuden unter Denkmalschutz. Falls der Austausch der Fenster und Fenstertüren von denkmalgeschützten Gebäuden genehmigt aber nicht im Sinne der Kriterien der Abteilung Denkmalpflege förderfähig ist, kann ein Zuschuss im Sinne dieser Kriterien gewährt werden.

Die neuen Fensterelemente müssen mit einem Glas mit Ug-Wert von maximal 1,2 W/m²K versehen sein.

Von Zuschüssen ausgeschlossen ist der Austausch von Fenstern und Fenstertüren bei Abbruch und Wiederaufbau.

d) Einbau von thermischen Solaranlagen für Warmwasser- und/oder Schwimmbaderwärmung

Die Abweichung der Sonnenkollektoren von der Ausrichtung nach Süden darf maximal 90° betragen.

Anlagen mit bis zu 10 m2 Kollektorfläche und einem Wasserspeicher bis zu 1.000 l, werden unabhängig von der Anzahl der Nutznießer bezuschusst. Für Anlagen über 10 m2 Kollektorfläche werden maximal 2 m2 Kollektorfläche und maximal 200 l Wasserspeicher pro Nutznießer oder äquivalentem Verbrauchswert bezuschusst.

Innerhalb einer abgegrenzten Versorgungszone eines Fernheizwerkes sind Zuschüsse für thermische Solaranlagen für Warmwasser- und/oder Schwimmbaderwärmung ausgeschlossen.

e) Einbau von thermischen Solaranlagen für Heizung und/oder Kühlung

Thermische Solaranlagen für Heizung und/oder Kühlung werden nur bei Gebäuden bezuschusst, die einen Jahresheizwärmebedarf von maximal 30 kWh/m²a, KlimaHaus Standard A, aufweisen.

Es werden maximal 0,25 m² Kollektorfläche pro m² Nettogeschossfläche bezuschusst; inbegriffen ist eine eventuelle Warmwasserbereitung.

Anlagen für Heizung werden nur bei Gebäuden bezuschusst, die mit einem Niedertemperaturheizsystem ausgestattet sind. Die Neigung der Sonnenkollektoren muss mindestens 40° zur Horizontalen, die Abweichung von der Ausrichtung nach Süden darf maximal 45° betragen.

Die Zuschüsse werden nicht zusammen mit weiteren Zuschüssen im Sinne dieser Kriterien für andere Wärmeerzeuger vergeben.

Innerhalb einer abgegrenzten Versorgungszone eines Fernheizwerkes sind Zuschüsse für thermische Solaranlagen für Heizung und/oder Kühlung ausgeschlossen.

f) Einbau von automatisch beschickten Heizanlagen für feste Biomasse

Die gesamte Nutzwärme muss an das Heizwasser abgegeben werden.

Wird die Anlage für ein Gebäude, das mit Baukonzession vor dem 14. Dezember 2009 genehmigt wurde, eingebaut, darf das Gebäude einen Jahresheizwärmebedarf von maximal 70 kWh/m²a, KlimaHaus Standard C, aufweisen, mit Ausnahme von Gebäuden unter Denkmalschutz.

Wird die Anlage für ein Gebäude, das mit Baukonzession ab dem 14. Dezember 2009 genehmigt wurde, eingebaut sowie bei Abbruch und Wiederaufbau, darf das Gebäude einen Jahresheizwärmebedarf von maximal 30 kWh/m²a, KlimaHaus Standard A, aufweisen.

Beim Anschluss weiterer Gebäude kann eine Heizanlage mit der dafür notwendigen Leistung samt Verlegung der Fernheizleitungen bezuschusst werden.

Werden mit der Anlage mindestens 5 verschiedene Gebäude mit Wärme versorgt, kann von der Einhaltung der in den vorherigen Absätzen festgesetzten KlimaHaus Standards abgesehen werden.

Werden mit einer Anlage mindestens 10 verschiedene Gebäude, bzw. mindestens 20 verschiedene Gebäude ausschließlich in Erweiterungszonen, mit Wärme versorgt, wird diese nicht im Sinne der Kriterien dieser Beilage, sondern als Fernheizanlage gemäß Beilage B) behandelt.

Die Zuschüsse werden nicht zusammen mit weiteren Zuschüssen im Sinne dieser Kriterien für andere Wärmeerzeuger, mit Ausnahme von thermischen Solaranlagen für Warmwasser- oder Schwimmbaderwärmung vergeben.

Innerhalb einer abgegrenzten Versorgungszone eines Fernheizwerkes sind Zuschüsse für automatisch beschickte Heizanlagen für feste Biomasse ausgeschlossen.

Werden mit der Anlage vorwiegend Gewächshäuser oder Produktionsanlagen mit Wärme versorgt, kann von der Einhaltung der in den vorherigen Absätzen festgesetzten KlimaHaus Standards abgesehen werden.

g) Einbau von Stückholzvergaserkesseln

Stückholzvergaserkessel müssen automatisch geregelt werden, die gesamte Nutzwärme muss an das Heizwasser abgegeben werden, weiters ist ein Heizwasserspeicher von mindestens 40 Litern pro kW Nennleistung des Stückholzkessels einzubauen.

Wird die Anlage für ein Gebäude, das mit Baukonzession vor dem 14. Dezember 2009 genehmigt wurde, eingebaut, darf das Gebäude einen Jahresheizwärmebedarf von maximal 70 kWh/m²a, KlimaHaus Standard C, aufweisen, mit Ausnahme von Gebäuden unter Denkmalschutz.

Wird die Anlage für ein Gebäude, das mit Baukonzession ab dem 14. Dezember 2009 genehmigt wurde, eingebaut sowie bei Abbruch und Wiederaufbau, darf das Gebäude einen Jahresheizwärmebedarf von maximal 30 kWh/m²a, KlimaHaus Standard A, aufweisen.

Beim Anschluss weiterer Gebäude kann eine Heizanlage mit der dafür notwendigen Leistung samt Verlegung der Fernheizleitungen bezuschusst werden.

Die Zuschüsse werden nicht zusammen mit weiteren Zuschüssen im Sinne dieser Kriterien für andere Wärmeerzeuger, mit Ausnahme von thermischen Solaranlagen für Warmwasser- oder Schwimmbaderwärmung, vergeben.

Innerhalb einer abgegrenzten Versorgungszone eines Fernheizwerkes sind Zuschüsse für Stückholzvergaserkessel ausgeschlossen.

h) Einbau von geothermischen Wärmepumpen

Geothermische Wärmepumpen für Heizung werden nur bei Gebäuden bezuschusst, die mit einem Niedertemperaturheizsystem ausgestattet sind.

Wird die Anlage bei Gebäuden, die mit Baukonzession vor dem 14. Dezember 2009 genehmigt wurden, eingebaut, darf das Gebäude einen Jahresheizwärmebedarf von maximal 70 kWh/m²a, KlimaHaus Standard C, aufweisen, mit Ausnahme von Gebäuden Denkmalschutz.

Wird die Anlage bei Gebäuden, die mit Baukonzession ab dem 14. Dezember 2009 genehmigt wurden, eingebaut sowie bei Abbruch und Wiederaufbau, darf das Gebäude einen Jahresheizwärmebedarf von maximal 30 kWh/m²a, KlimaHaus Standard A, aufweisen.

Die Zuschüsse werden nicht zusammen mit weiteren Zuschüssen im Sinne dieser Kriterien für andere Wärmeerzeuger, mit Ausnahme von thermischen Solaranlagen für Warmwasser- oder Schwimmbaderwärmung, vergeben.

Innerhalb einer abgegrenzten Versorgungszone eines Fernheizwerkes sind Zuschüsse für geothermische Wärmepumpen ausgeschlossen.

i) Wärmerückgewinnung aus Anlagen zur Kühlung von Produkten

Es sind Speicher mit einem Volumen einzubauen, das der rückgewinnbaren Wärme angepasst ist, falls der Wärmeverbrauch nicht kontinuierlich sein sollte.

j) Einbau von Photovoltaikanlagen und Windkraftwerken zur Erzeugung elektrischer Energie

Die Zuschüsse werden nur vergeben, wenn für die zu versorgende Anlage keine wirtschaftlich und technisch vertretbare Anschlussmöglichkeit am Stromnetz besteht. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Photovoltaikanlagen, die durch EU-Programme finanziert werden.

k) Studien über die Ausführbarkeit aus technischer und wirtschaftlicher Sicht

Der Zuschuss wird nur für Machbarkeitsstudien gewährt, die Projekte mit besonders innovativem Charakter zur Energieeinsparung oder zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen beinhalten.

Die Bewertung der Gesuche auch in Hinblick auf den innovativen Charakter erfolgt durch eine vom Amt für Energieeinsparung ernannte Expertenkommission.

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