1. Die Lehrpersonen führen die pädagogisch didaktischen Förder- und Aufholmaßnahmen im Rahmen ihres Unterrichtsstundenplans oder in Form von Überstunden durch. Es gelten die einschlägigen Landeskollektivverträge.
2. Für die Durchführung der didaktisch pädagogischen Förder- und Aufholmaßnahmen stellt die Landesregierung ein zweckgebundenes Kontingent an Überstunden zur Verfügung.
3. Das in Absatz 2 genannte Kontingent wird aufgrund der Anzahl an Schülerinnen und Schülern, welche die Oberschulen besuchen, zwischen den Schulämtern aufgeteilt. Die Aufteilung auf die einzelnen Schulen erfolgt nach schulamtsinternen Kriterien.
4. Für die Förder- und Aufholmaßnahmen werden vorrangig Lehrpersonen der eigenen Schule eingesetzt.