1. Die Überprüfung über die aufgeholten Lernrückstände und die Schlussbewertung werden innerhalb 31. August abgeschlossen.
2. Die Modalitäten für die Durchführung der Aufholüberprüfungen werden von den Schulen festgelegt; dabei obliegt dem Schulrat die Definition des organisatorischen Rahmens, während das Lehrerkollegium die didaktisch methodischen Kriterien festlegt.
3. Nach Abschluss der Aufholüberprüfungen nimmt der Klassenrat die Schlussbewertung vor. Dafür muss er die von den Schülerinnen und Schülern während der gesamten Aufholmaßnahmen aufgezeigten Leistungen und Kompetenzen gleichermaßen berücksichtigen wie die bei der Aufholüberprüfung erzielten Ergebnisse.
4. Die Zuständigkeit für die Bewertung der Ergebnisse und für die Überprüfung des Aufholens der Lernrückstände steht dem Klassenrat in derselben Zusammensetzung wie in der Bewertungskonferenz am Ende der Unterrichtstätigkeit zu.