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Landesgesetzgebung
Transportwesen
Bestimmungen über den Betrieb von Seilbahnanlagen
Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Dezember 2012, Nr. 45
Art. 8 (Aufgaben des Maschinisten/der Maschinistin)
d) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Dezember 2012, Nr. 45
1)
Durchführungsverordnung über das Personal öffentlicher Seilbahnanlagen
Attendere, processo in corso!
1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 11. Dezember 2012, Nr. 50.
Art. 8 (Aufgaben des Maschinisten/der Maschinistin)
(1)
Die Aufgaben des Maschinisten/der Maschinistin sind:
für die Bedienung der Anlage zu sorgen und dabei auch auf die Funktionstüchtigkeit der Maschinen, Sicherheitsvorrichtungen und anderen Anlagenteile, falls nötig mit Unterstützung der Seilbahnwarte/Seilbahnwartinnen, zu achten,
sich in nächster Nähe des Führerstandes aufzuhalten, um rasch einzuschreiten und das einwandfreie Funktionieren der gesamten Anlage zu überwachen,
die vorgeschriebenen täglichen Überprüfungen und Proben mit Hilfe der Seilbahnwarte/Seilbahnwartinnen durchzuführen und deren Ergebnisse in das Betriebstagebuch einzutragen,
bei Störfällen oder Unregelmäßigkeiten während des Betriebes die Anlage still zu setzen und dem Betriebsleiter/der Betriebsleiterin unverzüglich darüber zu berichten, die entsprechenden Anweisungen abzuwarten und in dringlichen Fällen unmittelbar Maßnahmen zu treffen,
mit dem Betriebsleiter/der Betriebsleiterin nach dessen/deren Anweisungen bei allen Tätigkeiten technischer Natur wie auch bei der Bergung und Rettung von Fahrgästen zusammenzuarbeiten,
sich nach Dienstschluss oder bei Betriebsunterbrechungen zu vergewissern, dass sich kein Fahrgast in den Fahrzeugen befindet,
die einsehbare Seillinie zu überwachen und die von den Seilbahnwarten/Seilbahnwartinnen übermittelten Informationen gewissenhaft wahrzunehmen und insbesondere bei Inbetriebsetzung der Anlage darauf zu achten, dass diese ohne Schaden für Personen oder Sachen erfolgt und hierbei von den anderen Stationen die Zustimmung einzuholen,
betriebsfremden Personen – gegebenenfalls mit Unterstützung der Seilbahnwarte/ Seilbahnwartinnen – den Zugang zu den Maschinenräumen und zu jenen Bereichen, in denen sich die Fahrzeuge bewegen, zu verwehren und bei Fehlverhalten der Fahrgäste einzuschreiten.
Caricamento in corso
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Verfassungsrechtliche Bestimmungen
Landesgesetzgebung
I Alpinistik
II Arbeit
III Bergbau
IV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
V Berufsbildung
VI Bodenschutz, Wasserbauten
VII Energie
VIII Finanzen
IX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
X Fürsorge und Wohlfahrt
XI Gaststätten
XII Gemeinnutzungsrechte
XIII Forstwirtschaft
XIV Gesundheitswesen und Hygiene
XV Gewässernutzung
XVI Handel
XVII Handwerk
XVIII Grundbuch und Kataster
XIX Jagd und Fischerei
XX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
XXI Kindergärten
XXII Kultur
XXIII Landesämter und Personal
XXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
XXV Landwirtschaft
XXVI Lehrlingswesen
XXVII Messen und Märkte
XXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
XXIX Öffentliche Veranstaltungen
XXX Raum und Landschaft
XXXI Rechnungswesen
XXXII Sport und Freizeitgestaltung
XXXIII Straßenwesen
XXXIV Transportwesen
A Bestimmungen über den Betrieb von Seilbahnanlagen
a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 8. Mai 2001, Nr. 21
b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 1
c) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 13. November 2006, Nr. 61
d) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Dezember 2012, Nr. 45
Art. 1 (Anwendungsbereich)
Art. 2 (Konzessionsinhaber und Personal)
Art. 3 (Pflichten des Konzessionsinhabers)
Art. 4 (Ernennung, Ersetzung, Verzicht des verantwortlichen Technikers/der verantwortlichen Technikerin)
Art. 5 (Aufgaben des verantwortlichen Technikers/der verantwortlichen Technikerin)
Art. 6 (Betriebspersonal von Seilbahnen)
Art. 7 (Aufgaben des Betriebsleiters/der Betriebsleiterin)
Art. 8 (Aufgaben des Maschinisten/der Maschinistin)
Art. 9 (Aufgaben des Seilbahnwartes/der Seilbahnwartin)
Art. 10 (Dienstränge, Eignung und Ausstellung der Befähigungsnachweise)
Art. 11 (Prüfungen)
Art. 12 (Befähigungsnachweis)
Art. 13 (Voraussetzungen für die Ausstellung des Befähigungsnachweises)
Art. 14 (Übergangsbestimmungen und Aufhebung von Rechtsvorschriften)
Anlage A
Anlage B (Artikel 11)
e) Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Dezember 2017, Nr. 46
f) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Januar 2018, Nr. 2
g) Dekret des Landeshauptmanns vom 12. November 2020, Nr. 41
h) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. November 2020, Nr. 45
B Maßnahmen für den Bau und den Betrieb von Seilbahnanlagen
C Maßnahmen für den Personenbeförderungsdienst auf Straßen
D Verschiedene Bestimmungen
XXXV Unterricht
XXXVI Vermögen
XXXVII Wirtschaft
XXXVIII Wohnbauförderung
XXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
Beschlüsse der Landesregierung
Urteile Verfassungsgerichtshof
Urteile Verwaltungsgericht
Chronologisches inhaltsverzeichnis