Prüfungsprogramm:
(1) Gegenstand der theoretischen Prüfungen sind für alle Kategorien, mit Ausnahme der Kategorie S/b:
(2) Die praktischen Prüfungen umfassen:
Steuerung der Anlage, Rettung und Bergung, Durchführung von Funktionsproben und Einstellarbeiten an der Anlage und weitere die Anlage betreffende Tätigkeiten.
Der Nachweis der Kenntnisse über “Erste-Hilfe-Leistung” und “Brandverhütung” laut den Buchstaben g) und j) wird vor Ausstellung des Befähigungsnachweises durch Vorlage der Bestätigungen über die Teilnahme an diesen Kursen erbracht, die jeweils eine Mindestdauer von acht Stunden haben müssen.