(1) Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 müssen die Personen, die in den letzten sechs Jahren wegen Erreichens der Altersgrenze von 70 Jahren den Befähigungsnachweis nicht mehr erneuern konnten, die Eignungsprüfung laut Artikel 11 nicht wiederholen.
(2) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Juli 2001, Nr. 43 „Durchführungsverordnung über das Personal öffentlicher Seilbahnanlagen“ ist aufgehoben.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.