Im Falle von Beiträgen an Stromverteilerunternehmen für die Wiederherstellung von Stromanschlüssen, die von Naturkatastrophen betroffen sind, gilt die sogenannte „De minimis“-Bestimmung.
Die „De minimis“-Bestimmung gilt auch im Falle von Beiträgen für die unterirdische Verlegung von Freiluftleitungen mit Mittel- und Niederspannung, aber nur für die Ausgaben, die nicht Aushubarbeiten, Bau von Kabinen und andere Bauarbeiten betreffen.
Dies bedeutet, dass für Unternehmen im Sinne des EU-Rechtes in den Wirtschaftszweigen Industrie, Handwerk, Handel, Tourismus und Dienstleistung die Beiträge unter Berücksichtigung der „De minimis“-Bestimmung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 vom 15. Dezember 2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der EU) unter einer Grenze („De minimis“) gewährt werden.
Die „De minimis“-Bestimmung gilt nicht für die Beiträge für den Austausch oder die Verstärkung von bestehenden Freiluftleitungen in ländlichen Siedlungsgebieten, die auf Grund von neuen Anschlüssen technisch notwendig geworden sind.