(1) Das Lehr- und Verwaltungspersonal, das zum 31. August 2012 die Planstellen des aufgelösten Institutes für Musikerziehung in italienischer Sprache „A. Vivaldi“ besetzt hat, wird der Musikschule 2) zugeteilt, wobei die Regelung laut Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, zu beachten ist.