(1) Der Koordinator oder die Koordinatorin der Musikschule 2) “Musikschule in italienischer Sprache” 3) übt diese Funktion im Einklang mit den Leitlinien und Zielen aus, die er bzw. sie mit dem vorgesetzten Ressortdirektor oder der vorgesetzten Ressortdirektorin vereinbart. Er oder sie hat zudem die Aufgaben und Befugnisse eines Abteilungsdirektors bzw. einer Abteilungsdirektorin gemäß den Artikeln 10 und 13 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung. Dem Koordinator oder der Koordinatorin obliegt im Besonderen auch die fachliche Beratung, die Leitung und die Aufsicht für alle musikpädagogischen Aspekte.
(2) Der Koordinator oder die Koordinatorin der Musikschule 2) “Musikschule in italienischer Sprache” 3) legt nach Einholen der Stellungnahme des Lehrerkollegiums und im Einvernehmen mit dem Direktor oder der Direktorin des italienischen Bildungsressorts das Bildungsangebot fest.
(3) Der Koordinator oder die Koordinatorin der Musikschule 2) “Musikschule in italienischer Sprache” 3) kann im Einvernehmen mit dem Direktor oder der Direktorin des italienischen Bildungsressorts interne Regelungen für die Organisation der Musikschule 2) festlegen.
(4) Der Koordinator oder die Koordinatorin der Musikschule 2) „Musikschule in italienischer Sprache“ 3) ernennt die Leiter und Leiterinnen der Zweigstellen.