(1) Soweit in dieser Verordnung nicht ausdrücklich anders angegeben, werden die allgemeinen Bestimmungen über die Kollegialorgane des Landes angewandt.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.