(1) Die Sitzungen des Beirats sind gültig, wenn mindestens die Hälfte und eines der Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Stellungnahmen, Vorschläge und Beschlüsse des Beirats werden durch die Mehrheit der Anwesenden angenommen.
(3) Die oder der stellvertretende Vorsitzende des Beirats wird in der ersten Sitzung von der absoluten Mehrheit der Mitglieder gewählt; falls nach zwei Abstimmungen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird, ist die Mehrheit der Anwesenden ausreichend.
(4) Der Beirat kann sich in Unterkommissionen organisieren, um besonderen Anforderungen nachzukommen.
(5) Die oder der Vorsitzende des Beirats kann für besondere Themen, die zur Behandlung anstehen, externe Expertinnen und Experten sowie sachzuständige Führungskräfte und Beamtinnen und Beamte der Landesverwaltung zu den Sitzungen einladen.