(1) 3)
(2) 4)
(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, den einzelnen Musikschulen, die dem mit Absatz 1 errichteten Bereich angehören, kostenlos die notwendigen Räume für Organisation, Durchführung und Verwaltung ihrer Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen. Auch die Kosten für die reguläre Funktionstüchtigkeit dieser Räumlichkeiten wie für Einrichtung, Strom, Wasser, Heizung und Reinigung gehen zu Lasten der Gemeinden.