(1) Nach Artikel 8/quinquies des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Artikel hinzugefügt:
„Art. 8/sexies (Erste Zahlung der Steuer)
1. Im Falle einer Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer innerhalb Ende des auf die Erstzulassung des Fahrzeuges folgenden Monats werden weder die laut den Artikeln 21-septies und 21-octies für verspätete Einzahlung vorgesehenen Strafen auferlegt, noch sind die diesbezüglichen Zinsen geschuldet.“
(2) Nach Artikel 8/sexies des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, wird folgender Artikel hinzugefügt:
„Art. 8/septies (Sammeleinzahlung für die Leasingunternehmen, welche Fahrzeuge vermieten)
1. Die Leasingunternehmen, welche Fahrzeuge vermieten, können eine Sammeleinzahlung der Kraftfahrzeugsteuer bei den Fälligkeiten laut Dekret des Finanzministers vom 18. November 1998, Nr. 462, für die Fahrzeuge, deren Besitzer sie laut Artikel 5 des Gesetzesdekretes vom 30. Dezember 1982, Nr. 953, umgewandelt durch das Gesetz vom 28. Februar 1983, Nr. 53, in geltender Fassung, sind, durchführen.
2. Die Durchführung der Sammeleinzahlung wird mit Dekret des Abteilungsdirektors Finanzen festgelegt.“