(1) Artikel 21/bis Absatz 6-bis des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
“6/bis. Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2007 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, ist der ordentliche Steuersatz der IRAP, laut Artikel 16 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, um 0,5 Prozentpunkte vermindert“.
(2) Artikel 21/bis Absatz 8 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„8. Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2011 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, bis zu der am 31. Dezember 2014 ablaufenden Steuerperiode wenden die Steuersubjekte, welche ihre Produktionseinheit ausschließlich in strukturschwachen Gebieten laut Anlage A) des Beschlusses der Landesregierung vom 27. Juli 2009, Nr. 1958, in geltender Fassung haben, den ordentlichen IRAP-Steuersatz laut Artikel 16 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, von 2,50 Prozent auf die im Landesgebiet erzielte Wertschöpfung an. Die Begünstigungen werden im Rahmen der von der EG-Verordnung vom 15. Dezember 2006, Nr. 1998 (De-minimis-Verordnung), betreffend die Anwendung der Artikel 87 und 88 EGV, festgesetzten Grenzen zuerkannt.“
(3) Artikel 21/bis Absatz 9 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„9. Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2011 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, bis zu der am 31. Dezember 2014 ablaufenden Steuerperiode wenden die Steuersubjekte, welche eine dauerhafte Steigerung der Nettowertschöpfung sowie des Personalstandes vorweisen können, den ordentlichen IRAP-Steuersatz laut Artikel 16 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, von 2,50 Prozent auf die auf dem Gebiet der Provinz Bozen erzielte Nettowertschöpfung an. Um diese Reduzierung des Steuersatzes erhalten zu können, müssen die Steuerpflichtigen eine Steigerung des nationalen Nettoproduktionswertes, erhöht um die für die IRAP relevanten Abschreibungen und vermindert um die für die IRAP relevanten öffentlichen Beiträge, von mindestens 5 Prozent im Verhältnis zum Durchschnitt der letzten drei Jahre verzeichnen. Zusätzlich muss die Zunahme des Personalstandes um mindestens 10 Prozent höher sein als der Durchschnitt der letzten drei Jahre. Unter Zunahme des Personalstandes wird die Aufnahme neuer Mitarbeiter und auch die Stabilisierung der Beschäftigungsverhältnisse durch die Umwandlung von zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen und anderen Formen der Mitarbeit in unbefristete Arbeitsverträge verstanden.“
(4) Artikel 21/bis Absatz 10 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„10. Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2011 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, bis zu der am 31. Dezember 2014 ablaufenden Steuerperiode wenden die Steuersubjekte, welche bei Abschluss der einzelnen Steuerperiode ein Verhältnis der auf Landesgebiet getätigten Kosten für Forschung und Entwicklung von mindestens 5 Prozent zur Nettowertschöpfung aufweisen, den ordentlichen IRAP-Steuersatz laut Artikel 16 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, von 2,50 Prozent auf den im Landesgebiet erzielte Nettowertschöpfung an.“
(5) Artikel 21/bis Absatz 11 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„11. Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2011 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, wenden jene Steuersubjekte, die den eigenen Energiebedarf aus eigener Produktion mittels erneuerbarer Energiequellen und durch Anlagen mit einer Nennleistung von über 20 KW decken, den ordentlichen IRAP-Steuersatz laut Artikel 16 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, von 2,50 Prozent auf die im Landesgebiet erzielte Wertschöpfung an.“
(6) Artikel 21/bis Absätze 12 und 13 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, sind aufgehoben.