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q) Landesgesetz vom 11. Oktober 2012, Nr. 161)
Arzneimittelversorgung

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 16. Oktober 2012, Nr. 42.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Dieses Gesetz regelt die territoriale Arzneimittelversorgung und die Krankenhausarzneimittelversorgung, auch mit dem Ziel, einen besseren Zugang zum Apothekendienst zu gewährleisten.

(1/bis) Dieses Gesetz regelt auch die Ausübung der Verwaltungsbefugnisse im Bereich Verteilung von Arzneimitteln über die Großhändler. 2)

(2) Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht auf freie Wahl der Apotheke.

2)
Art. 1 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 6, Absatz 1 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.

Art. 2 (Planung)     delibera sentenza

(1) Um eine gleichmäßige Verteilung der Apotheken auf das Landesgebiet zu gewährleisten, legt die Landesregierung nach Anhören der Apothekerkammer der Provinz Bozen und des Rates der Gemeinden die Zahl der Apotheken pro Gemeinde [sowie die Zonen für die Ansiedlung von neuen Apotheken] fest. Sie berücksichtigt dabei: 3)

  1. die Gewährleistung des Zugangs zum Apothekendienst auch für die Ansässigen weniger dicht besiedelter Gebiete,
  2. die geomorphologischen Verhältnisse des Landesgebietes,
  3. den Arzneimittelverbrauch im Verhältnis zur ansässigen Bevölkerung,
  4. die Bevölkerungsschwankung in den touristisch hoch entwickelten Gebieten.

(1/bis) Mit dem Apothekenverteilungsplan des Landes nimmt die Landesregierung Kenntnis von den Zonen, welche die Gemeinden für die Ansiedlung von Apotheken festgelegt haben. 4)

(1/ter) Der Apothekenverteilungsplan des Landes wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht; er enthält

  1. die Zahl der ansässigen Bevölkerung und die Zahl der Apotheken, die gemäß einschlägiger Gesetzgebung in den Gemeinden vorzusehen sind,
  2. die Abgrenzung der Zonen der einzelnen Apotheken,
  3. die Anzahl der bereits in den Gemeinden bestehenden Apotheken. 5)

[(2) Die betroffenen Gemeinden werden zur Ermittlung der Zonen für die Ansiedlung von neuen Apotheken angehört. Sollte die Entscheidung der Landesregierung von den Vorschlägen der betroffenen Gemeinden abweichen, ist dies entsprechend zu begründen.] 6)

(3) Die Landesregierung legt die Bestimmungen über den öffentlichen Verkauf von Arzneimitteln in den Handelsbetrieben fest, die zur Abgabe von Arzneimitteln ermächtigt sind.

(4) Die Landesregierung bestimmt die Verfahren für die Ausstellung der Ermächtigung für die Abgabe von Arzneimitteln über den Großhandel sowie die Modalitäten zur Überwachung der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bereich. 7)

massimeBeschluss vom 28. Juni 2016, Nr. 738 - Ermächtigung zum Großhandelsvertrieb von Humanarzneimitteln (abgeändert mit Beschluss Nr. 794 vom 08.11.2022)
massimeCorte costituzionale - sentenza del 23 ottobre 2013, Nr. 255 - Farmacie – competenze statale a disciplinare l’organizzazione dei servizi farmaceutici, le relative procedure concorsuali e le fattispecie illecite
massimeBeschluss Nr. 4707 vom 05.12.2005 - Überarbeitung und Genehmigung des Landesapothekenverteilungsplanes
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 210 del 01.08.2001 - Servizio farmaceutico -farmacie urbane e rurali - indennità di residenza - posizione giuridica dei titolari - criterio della popolazione residente nelle rispettive località
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 150 del 01.06.2001 - Farmacie rurali - indennità di residenza - giurisdizione ora del Giudice amministrativo
3)
Art. 2 Absatz 1 wurden die Worte „sowie in Zonen für die Ansiedlung von neuen Apotheken“ mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Oktober 2013, Nr. 225 für verfassungswidrig erklärt.
4)
Art. 2 Absatz 1/bis wurde hinzugefügt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1.
5)
Art. 2 Absatz 1/ter wurde hinzugefügt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1.
6)
Art. 2 Absatz 2 wurde mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Oktober 2013, Nr. 255 für verfassungswidrig erklärt.
7)
Art. 2 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.

Art. 3 (Landessprachen)

(1) In den Apotheken der Provinz Bozen wird der Apothekendienst in den beiden Amtssprachen Italienisch und Deutsch gewährleistet. In den Apotheken der ladinischen Ortschaften der Provinz Bozen wird zudem der Gebrauch der ladinischen Sprache gewährleistet.

(2) Für die Zwecke laut Absatz 1 ist die Bescheinigung über die Kenntnis der Landessprachen bezogen auf das Doktorat im Sinne der Artikel 3 und 4 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, oder eine für gleichwertig erklärte Bescheinigung vorgeschrieben für:

  1. den Inhaber/die Inhaberin der Apotheke,
  2. den Leiter/die Leiterin der Apotheke.

(3) Bei kurzer Abwesenheit der in Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten Personen muss der Gebrauch der Landessprachen gewährleistet sein.

(4) Der verantwortliche Apotheker oder die verantwortliche Apothekerin der Handelsbetriebe, die zur Abgabe von Arzneimitteln ermächtigt sind, und das stellvertretende Apothekenpersonal haben ebenfalls die in Absatz 1 genannten Pflichten.

Art. 4 (Zuweisung von Apothekensitzen)   delibera sentenza

(1) Die Landesregierung regelt das Wettbewerbsverfahren für die Zuweisung privat zu führender Apothekensitze, die frei geworden sind oder neu errichtet werden. Sie bestimmt:

  1. [die Voraussetzungen für die Teilnahme an ordentlichen und außerordentlichen Wettbewerben,] 8)
  2. die Zusammensetzung und die Ernennung der Bewertungskommission,
  3. die Kriterien für die Bewertung der Titel und die Zuweisung der Punkte,
  4. die Prüfung und die Modalitäten des Wettbewerbs,
  5. die Bildung und die Gültigkeitsdauer der Rangliste,
  6. die Auswahl und die Zuweisung der Apothekensitze.

(2) Die Bestimmungen über die Gemeindeapotheken bleiben davon unberührt.

massimeCorte costituzionale - sentenza del 23 ottobre 2013, Nr. 255 - Farmacie – competenze statale a disciplinare l’organizzazione dei servizi farmaceutici, le relative procedure concorsuali e le fattispecie illecite
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 210 del 01.08.2001 - Servizio farmaceutico -farmacie urbane e rurali - indennità di residenza - posizione giuridica dei titolari - criterio della popolazione residente nelle rispettive località
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 352 del 23.07.1992 - Conferimento di sedi farmaceutiche vacanti
8)
Art. 4 Absatz 1 Buchstabe a) wurde mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Oktober 2013, Nr. 255 für verfassungswidrig erklärt, insofern er nicht auf die Voraussetzungen gemäß Art. 4 Absatz 2 des Staatsgesetzes vom 8. November 1991, Nr. 362 verweist.

Art. 5 (Voraussetzungen für die Abgabe von Arzneimitteln)        delibera sentenza

(1)Die Landesregierung bestimmt die organisatorischen, technischen und räumlichen Voraussetzungen für die Apotheken und die Handelsbetriebe, die zur Abgabe von Arzneimitteln über den Detail- und den Großhandel ermächtigt sind. 9)

massimeBeschluss vom 20. März 2023, Nr. 242 - Allgemeine organisatorische, technische und räumliche Voraussetzungen, welche die vertragsgebundenen öffentlichen und privaten Apotheken für die Verteilung von Medizinprodukten im Auftrag des Südtiroler Sanitätsbetriebes besitzen müssen
massimeBeschluss vom 20. Dezember 2022, Nr. 973 - Organisatorische, technische und räumliche Voraussetzungen für die Apotheken
massimeBeschluss vom 5. Oktober 2021, Nr. 857 - Organisatorische, technische und räumliche Voraussetzungen, welche die Apotheken für die Verabreichung von Impfstoffen besitzen müssen
massimeBeschluss vom 28. Juni 2016, Nr. 739 - Genehmigung der organisatorischen, technischen und räumlichen Voraussetzungen für den Großhandel von Humanarzneimitteln
massimeBeschluss vom 17. August 2012, Nr. 1214 - Realisierung eines "Systems der telematischen Datensammlung der auf Landesebene elektronisch gemachten ärztlichen Verschreibungen" zur Überwachung der Ausgaben im Gesundheitswesen
9)
Art. 5 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 3 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.

Art. 6 (Öffnungszeiten, Turnusdienste und Ferien)    delibera sentenza

(1) Die Apotheken gewährleisten durch eine reguläre Öffnungszeit von mindestens 40 Stunden pro Woche sowie durch Turnusdienste während der Schließungszeiten einen durchgehenden landesweiten Apothekendienst.

(2) Die Kriterien für die Mindestöffnungszeiten, für die Ferien der Apotheken sowie für die Turnusdienste während der Schließungszeiten bestimmt die Landesregierung im Einvernehmen mit der Apothekerkammer der Provinz Bozen und nach Anhören des Rates der Gemeinden.

(3) Innerhalb 1. Oktober eines jeden Jahres erstellt die Apothekerkammer der Provinz Bozen nach Anhören der Landesabteilung Gesundheit 10) den Turnusdienstkalender für das darauffolgende Jahr.

(4) Die Apotheken können auch außerhalb der obligatorischen Turnusdienste und Öffnungszeiten öffnen.

massimeBeschluss vom 20. Dezember 2022, Nr. 971 - Änderung der Kriterien für die regulären Öffnungszeiten, die Ferien und den Notdienst der Apotheken sowie der Kriterien für die Errichtung der Arzneimittelausgabestellen
10)
Die Bezeichnung Landesabteilung Gesundheitswesen wurde durch die Bezeichnung "Landesabteilung Gesundheit" ersetzt durch Art. 7 Absatz 7 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1.

Art. 7 (Vertretungen)

(1) Wird der Inhaber oder die Inhaberin der Apotheke oder die Person, die die Apotheke leitet, durch eine andere Person vertreten, so muss dies innerhalb des siebten Tages der Vertretung der Landesabteilung Gesundheit 11) schriftlich mitgeteilt werden.

(2) Die Mitteilung laut Absatz 1 ist auch dann verpflichtend, wenn der Inhaber oder die Inhaberin der Apotheke oder die Person, die die Apotheke leitet, an Veranstaltungen der ständigen medizinischen Weiterbildung (CME) teilnimmt.

11)
Die Bezeichnung Landesabteilung Gesundheitswesen wurde durch die Bezeichnung "Landesabteilung Gesundheit" ersetzt durch Art. 7 Absatz 7 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1.

Art. 8 (Kommissionen)

(1) Die Mitglieder von Kommissionen im Bereich der Arzneimittelversorgung haben nur dann Anrecht auf die in den Landesbestimmungen vorgesehenen Vergütungen, wenn sie außerhalb der Dienstzeiten an den Sitzungen teilnehmen.

Art. 9 (Aufsicht und Kontrolle über die Apotheken)

(1) Im Auftrag des Direktors oder der Direktorin der Landesabteilung Gesundheit 12) überprüfen Angestellte der Abteilung, ob die Apotheken und die zur Abgabe von Arzneimitteln ermächtigten Handelsbetriebe die geltenden gesetzlichen Bestimmungen beachten.

(2) Die Inspektionen, die von den geltenden Bestimmungen in diesem Bereich vorgesehen sind, werden von den Angestellten laut Absatz 1 durchgeführt, die von einem Krankenhausapotheker oder einer Krankenhausapothekerin des Südtiroler Sanitätsbetriebs begleitet werden.  13)

(3)14)

12)
Die Bezeichnung Landesabteilung Gesundheitswesen wurde durch die Bezeichnung "Landesabteilung Gesundheit" ersetzt durch Art. 7 Absatz 7 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1.
13)
Art. 9 Absatz  2 wurde zuerst ersetzt durch Art. 7 Absatz 2 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1, und später so geändert durch Art. 29 Absatz 1 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
14)
Art. 9 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 7 Absatz 3 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1, und später aufgehoben durch Art. 29 Absatz 3 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.

Art. 9/bis (Kontrolle und Überwachung der Arzneimittelgroßhändler) 

(1) Die Landesabteilung Gesundheit  15) überprüft, ob die Arzneimittelgroßhändler die geltenden gesetzlichen Bestimmungen einhalten.

(2) Die Inspektionen, die von den geltenden Bestimmungen in diesem Bereich vorgesehen sind, werden von den Angestellten laut Artikel 9 Absatz 1 durchgeführt, die von einem Krankenhausapotheker oder einer Krankenhausapothekerin des Südtiroler Sanitätsbetriebs begleitet werden. 16) 17)

(3)18)

15)
Die Bezeichnung Landesabteilung Gesundheitswesen wurde durch die Bezeichnung "Landesabteilung Gesundheit" ersetzt durch Art. 7 Absatz 7 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1.
16)
Art. 9/bis wurde eingefügt durch Art. 6 Absatz 4 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.
17)
Art. 9/bis Absatz 2 wurde zuerst ersetzt durch Art. 7 Absatz 4 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1, und später so geändert durch Art. 29 Absatz 2 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
18)
Art. 9/bis Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 7 Absatz 5 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1, und später aufgehoben durch Art. 29 Absatz 3 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.

Art. 10 (Rezeptblöcke des gesamtstaatlichen Gesundheitsdienstes)  delibera sentenza

(1) Zur Verschreibung von Medikamenten können die beim Landesgesundheitsdienst angestellten oder mit diesem vertragsgebundenen Ärztinnen und Ärzte die Rezeptblöcke des gesamtstaatlichen Gesundheitsdienstes verwenden, unter Beachtung der diesbezüglichen Bestimmungen. Bei der Verschreibung von Medikamenten, die vom gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst erstattet werden können, müssen sich die Ärztinnen und Ärzte an die vorgegebenen Bedingungen und Einschränkungen sowie Einsparungsziele halten.

(2) Die Landesregierung erteilt dem Südtiroler Sanitätsbetrieb Richtlinien zur Überprüfung, ob die Ärztinnen und Ärzte die Bestimmungen laut Absatz 1 beachten. Sie bestimmt auch die Maßnahmen, auch wirtschaftlicher Art, die der Sanitätsbetrieb ergreifen muss, wenn die Bestimmungen nicht beachtet werden.

massimeBeschluss vom 29. Mai 2012, Nr. 794 - Arzneimittel gleicher Zusammensetzung: Festlegung der Höchstpreise für die Rückvergütung und Genehmigung der Verschreibungs- und Abgabemodalitäten (abgeändert mit Beschluss Nr. 1713 vom 19.11.2012 und Beschluss Nr. 181 vom 04.02.2013)

Art. 11 (Abrechnung der Arzneimittel und Heilbehelfe)  delibera sentenza

(1)Der Südtiroler Sanitätsbetrieb bestimmt die Organisationseinheit, welche die zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes von den vertragsgebundenen Apotheken und Handelsbetrieben eingelösten Rezepte für Arzneimittel sowie die Bestätigungen für die Abgabe von Verbandsmaterial und Heilbehelfen abrechnet und in fachlicher, buchhalterischer und verwaltungsmäßiger Hinsicht überprüft. Dafür verwendet die Organisationseinheit die Daten zu den genannten Rezepten und Bestätigungen, die von den vertragsgebundenen Apotheken und Handelsbetrieben in elektronischer Form übermittelt werden.

(2) Die Organisationseinheit:

  1. passt ihre Tätigkeit den gesetzlichen Bestimmungen zur Entmaterialisierung der Rezepte an,
  2. führt die Sachverhaltsermittlung im Zusammenhang mit Streitverfahren durch,
  3. übermittelt der Landesabteilung Gesundheit 19) für deren Ausrichtungs- und Planungstätigkeit monatlich alle statistischen Daten über Kosten und Verbrauch im Bereich Arzneimittel, Verbandsmaterial und Heilbehelfe. 20)
massimeBeschluss vom 22. April 2013, Nr. 612 - Abgabe von Produkten für Hyposensibilisierungstherapien und von Adrenalin - Fertigspritzen zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes
massimeBeschluss vom 28. November 2011, Nr. 1835 - Richtlinien betreffend besondere Formen der Abgabe von Medikamenten an die Betreuten
19)
Die Bezeichnung Landesabteilung Gesundheitswesen wurde durch die Bezeichnung "Landesabteilung Gesundheit" ersetzt durch Art. 7 Absatz 7 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1.
20)
Art. 11 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 5 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.

Art. 12 (Planung der Arzneimittelversorgung)    delibera sentenza

(1) Die Landesregierung plant die Arzneimittelversorgung durch den Südtiroler Sanitätsbetrieb und überprüft die Ergebnisse, mit dem Ziel, die Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und zu vereinheitlichen, die Kosten zu reduzieren und die Qualität und Effizienz zu steigern.

(2)Die Landesregierung bestimmt die Rezepturarzneien, das Verbandsmaterial und die Heilbehelfe und legt die Kriterien für deren Abgabe und Verschreibung als gesundheitliche Zusatzleistungen zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes fest. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb gewährleistet die Erbringung der obgenannten Leistungen im Rahmen der auf dem hierfür vorgesehenen Haushaltskapitel bereitgestellten Mittel, indem er die Formen des Einkaufs, der Verschreibung und der Abgabe verbessert und die diesbezüglichen Kontrollen verstärkt.   21)

(3) Die Errichtung von Medikamentenausgabestellen kann vom Land in Gemeinden, die die Kriterien für eine Apotheke nicht erfüllen, genehmigt werden. Mit Durchführungsverordnung werden die Kriterien für die Vergabe der Medikamentenausgabestellen festgelegt. 22)

massimeBeschluss vom 29. Dezember 2020, Nr. 1103 - Richtlinien zur Gewährung von Medizinprodukten an Personen mit Diabetes
massimeBeschluss vom 29. April 2014, Nr. 492 - Neufestlegung der Vergütungspreise von Medizinprodukten (abgeändert mit Beschluss Nr. 589 del 27.05.2014)
massimeBeschluss vom 29. Mai 2012, Nr. 794 - Arzneimittel gleicher Zusammensetzung: Festlegung der Höchstpreise für die Rückvergütung und Genehmigung der Verschreibungs- und Abgabemodalitäten (abgeändert mit Beschluss Nr. 1713 vom 19.11.2012 und Beschluss Nr. 181 vom 04.02.2013)
massimeBeschluss Nr. 923 vom 06.06.2011 - Änderungen an den eigenen Beschlüssen Nr. 6497 vom 9. Dezember 1997 und Nr. 477 vom 21. März 2011
massimeBeschluss Nr. 477 vom 21.03.2011 - Einführung eines einheitlichen Rabattes bei der Gewährung des Verbandsmaterials und der Heilbehelfe laut Landesgesetz vom 3. Jänner 1986, Nr. 2, in geltender Fassung, sowie laut Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 1987, Nr. 16
21)
Art. 12 Absatz 2 wurde zuerst ersetzt durch Art. 6 Absatz 6 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10, und später so geändert durch Art. 22 Absatz 3 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.
22)
Art. 12 Absatz 3 hinzugefügt durch Art. 6 Absatz 7 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.

Art. 12/bis (Projekte für die Gesundheitsversorgung)    delibera sentenza

(1)Die Landesregierung kann im Bereich der Wohnortzulage für kleine periphere Apotheken und Landapotheken mit Arzneimittelausgabestellen, eine zusätzliche Unterstützung bereitstellen. 23)

(2) In Gemeinden oder Ortschaften mit bis zu 3.000 Einwohnern können die Gemeinden den Arzneimittelausgabestellen und Apotheken kostenlos geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stellen oder deren Mietkosten, auch nur teilweise, übernehmen. 24) 25)

massimeBeschluss vom 20. Dezember 2022, Nr. 971 - Änderung der Kriterien für die regulären Öffnungszeiten, die Ferien und den Notdienst der Apotheken sowie der Kriterien für die Errichtung der Arzneimittelausgabestellen
massimeBeschluss vom 17. Oktober 2017, Nr. 1122 - Richtlinien für die Förderung bezuschusster kleiner peripherer Apotheken und Landapotheken mit Arzneimittelausgabestellen (abgeändert mit Beschluss Nr. 1356 vom 05.12.2017)
23)
Art. 12/bis Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 29 Absatz 1 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21, und später so geändert durch Art. 36 Absatz 1 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
24)
Art. 12/bis wurde eingefügt durch Art. 6 Absatz 8 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.
25)
Art. 12/bis Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 36 Absatz 2 des L.G. vom 11 Juli 2018, Nr. 10. 

Art. 12/ter (Anpassung der Wohnortzulage zu Gunsten der Landapotheken)

(1) Die Wohnortzulage, die von Artikel 2 des Gesetzes vom 8. März 1968, Nr. 221, in geltender Fassung, und vom Gesetz vom 5. März 1973, Nr. 40, in geltender Fassung, zu Gunsten der Inhaber/Inhaberinnen, verantwortlichen Leiter/Leiterinnen und provisorischen Betreiber/Betreiberinnen von Landapotheken mit Sitz in Gemeinden, Fraktionen, Ortschaften und ländlichen Siedlungen mit bis zu 3.000 Einwohnern vorgesehen ist, wird in folgendem Ausmaß festgelegt:

  1. bis 1.000 Einwohner: 9.340,00 Euro jährlich,
  2. bis 2.000 Einwohner: 7.140,00 Euro jährlich,
  3. bis 3.000 Einwohner: 5.490,00 Euro jährlich.

(2) Die Gesuche müssen im Sinne des Gesetzes vom 8. März 1968, Nr. 221, in geltender Fassung, bis 31. März eines jeden geraden Jahres beim Landesamt für Gesundheitssteuerung eingereicht werden.

(3) Inhaber/Inhaberinnen, verantwortliche Leiter/Leiterinnen und provisorische Betreiber/Betreiberinnen, die nach dem 31. März eines geraden Jahres zur Eröffnung einer Landapotheke an einem Ort mit bis zu 3.000 Einwohnern ermächtigt worden sind, können das Gesuch um Gewährung der Wohnortzulage bis 31. März des nachfolgenden ungeraden Jahres einreichen.

(4) Das Ausmaß der Wohnortzulage kann alle zwei Jahre mit Dekret des Direktors/der Direktorin der Landesabteilung Gesundheit auf der Grundlage der vom ASTAT unter Verwendung des nationalen Verbraucherpreisindexes durchgeführten Berechnung neu festgelegt werden. 26)

26)
Art. 12/ter wurde eingefügt durch Art. 22 Absatz 1 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10. Siehe auch Art. 22 Absatz 2 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.

Art. 13 (Verwaltungsstrafen)  delibera sentenza

(1) Eine Verwaltungsstrafe von 1.000,00 Euro bis zu 6.000,00 Euro muss entrichten, wer 27)

  1. gegen die Mitteilungspflicht laut Artikel 7 verstößt,
  2. die Normen der guten Praxis bei der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken laut offiziellem Arzneibuch oder die einschlägigen vereinfachten Normen nicht beachtet.

(2) Wer die Genehmigung zum Inverkehrbringen [von Arzneimitteln und] Galenika besitzt und diese Produkte innerhalb der Provinz Bozen mit Etiketten oder Beipackzetteln verkauft oder in Verkehr bringt, welche von den vom zuständigen Organ genehmigten abweichen, muss eine Verwaltungsstrafe von 10.000,00 Euro bis 60.000,00 Euro entrichten, unabhängig von den strafrechtlichen Bestimmungen.28)

(3) Wer in einer Apotheke oder in einem zur Abgabe von Arzneimitteln ermächtigten Handelsbetrieb dem Kunden oder der Kundin bei der Ausgabe des Arzneimittels nicht gemäß den festgelegten Modalitäten auch die deutschsprachige Fassung des Beipackzettels zur Verfügung stellt, muss eine Verwaltungsstrafe von 5.000,00 Euro bis 30.000,00 Euro entrichten.

massimeCorte costituzionale - sentenza del 23 ottobre 2013, Nr. 255 - Farmacie – competenze statale a disciplinare l’organizzazione dei servizi farmaceutici, le relative procedure concorsuali e le fattispecie illecite
27)
Die Verfassungsbeschwerde des Art. 13 Absatz 1 wurde mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Oktober 2013, Nr. 255 für unbegründet erklärt.
28)
In Art. 13 Absatz 2 wurden die Worte „von Arzneimitteln“ mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Oktober 2013, Nr. 255 für verfassungswidrig erklärt.

Art. 14 (Verweis)

(1) Für alles, was nicht in diesem Gesetz geregelt ist, wird, sofern vereinbar, die staatliche Gesetzgebung im Bereich Arzneimittelversorgung angewandt.

(2)Alle mit der Tätigkeit der Apotheken und der Abgabe von Arzneimitteln über Handelsbetriebe und Großhändler zusammenhängenden Verwaltungsbefugnisse werden von der Landesabteilung Gesundheit 29)  ausgeübt. 30)

(3) Unter Beachtung der Bestimmungen, die von den zuständigen staatlichen Behörden erlassen werden, regelt die Landesabteilung Gesundheit im Detail die Vorgehensweise und die Bedingungen für die Verwendung und Verteilung der Arzneimittel, die zu Lasten des öffentlichen Gesundheitsdienstes abgegeben werden. 31)

(4) Sind die Verwaltungsakte, die die Arzneimittelversorgung betreffen, an die Allgemeinheit oder an bestimmte Personenkategorien gerichtet, werden sie im Amtsblatt der Region veröffentlicht. 32)

29)
Die Bezeichnung Landesabteilung Gesundheitswesen wurde durch die Bezeichnung "Landesabteilung Gesundheit" ersetzt durch Art. 7 Absatz 7 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1.
30)
Art. 14 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 6, Absatz 9, des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.
31)
Art. 14 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 7 Absatz 6 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1.
32)
Art. 14 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 7 Absatz 6 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1.

Art. 15 (Übergangsbestimmung)  delibera sentenza

(1) Die Arzneimittelausgabestellen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet wurden, müssen schließen, sobald die Apotheken laut Artikel 2 in der betreffenden Gemeinde ihren Dienst aufnehmen.

(2) Die Bestimmung laut Artikel 3 Absatz 2 betreffend den Gebrauch der ladinischen Sprache in den Apotheken der ladinischen Ortschaften der Provinz Bozen wird nicht auf die Inhaberinnen und Inhaber oder Direktorinnen und Direktoren von Apotheken angewandt, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes eine Apotheke in den ladinischen Ortschaften führen oder welche in der Vergangenheit eine Apotheke in einer ladinischen Ortschaft für den Zeitraum von mindestens 10 Jahren ununterbrochen geführt haben. 33)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 335 del 28.09.2005 - Sanità - servizio farmaceutico - dispensario farmaceutico - affidamento della gestione - assegnazione al titolare di una farmacia della zona - possibilità per l'amministrazione di scelta discrezionale- bando
33)
Art. 15 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 9.

Art. 15/bis (Außerordentlicher Wettbewerb)

(1) In Gemeinden, in denen die einzige Apotheke frei wird, weil der bisherige Inhaber/die bisherige Inhaberin den außerordentlichen Wettbewerb laut Artikel 11 des Gesetzesdekretes vom 24. Jänner 2012, Nr. 1, mit Gesetz vom 24. März 2012, Nr. 27, abgeändert und zum Gesetz erhoben, bestanden und eine andere Apotheke gewählt hat, wird die Arzneimittelversorgung folgendermaßen sichergestellt:

  1. Die Apotheke wird auf der Grundlage einer zeitlich befristeten Ermächtigung, in Form einer Arzneimittelausgabestelle, vom scheidenden Apothekeninhaber/von der scheidenden Apothekeninhaberin provisorisch weitergeführt, bis sie von einer beim außerordentlichen Wettbewerb für geeignet befundenen Person wiedereröffnet wird. Die Ermächtigung zur provisorischen Führung ist auf höchstens ein Jahr ab der Durchführung des folgenden Befragungsverfahrens beschränkt.
  2. Mit der provisorischen Führung der Apotheke als Arzneimittelausgabestelle wird bis zu ihrer Wiedereröffnung eine beim außerordentlichen Wettbewerb für geeignet befundene Person betraut.
  3. Falls die Personen laut den Buchstaben a) und b) die Führung der Apotheke ablehnen, wird diese provisorisch als Arzneimittelausgabestelle von einem Apothekeninhaber/einer Apothekeninhaberin der Zone, bei Vorzug des Inhabers/der Inhaberin der nächstgelegenen Apotheke, oder von der Gemeinde weitergeführt, und zwar für höchstens ein Jahr ab Durchführung des folgenden Befragungsverfahrens, aufgrund dessen die Apotheke wiedereröffnet wird. 34)
34)
Art. 15/bis wurde eingefügt durch Art. 19 Absatz 1 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.

Art. 16 (Aufhebungen)

(1) Das Landesgesetz vom 29. Dezember 1976, Nr. 61, in geltender Fassung, das Landesgesetz vom 17. November 1988, Nr. 48, in geltender Fassung, und das Landesgesetz vom 3. Jänner 1986, Nr. 2, in geltender Fassung, sind aufgehoben.

Art. 17 (Finanzbestimmung)

(1) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus diesem Gesetz ergeben, erfolgt durch die Ausgabenbereitstellungen des Landeshaushaltes, welche schon zu Lasten des Haushaltsjahres 2012 auf den Haushaltsgrundeinheiten 10120 und 10150 bestimmt wurden und für die Maßnahmen der durch Artikel 16 aufgehobenen Landesgesetze vom 29. Dezember 1976, Nr. 61, in geltender Fassung, und vom 3. Jänner 1986, Nr. 2, in geltender Fassung, autorisiert waren.

(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.

Art. 18 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Alle, denen es obliegt, sind verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionA Gesundheitsdienst
ActionActionB Gesundheitsvorsorge-Krankenvorsorge
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 15. September 1973, Nr. 54
ActionActionb) Landesgesetz vom 27. September 1973, Nr. 57
ActionActionc) Landesgesetz vom 17. September 1973, Nr. 60
ActionActiond) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 30. Mai 1974, Nr. 41
ActionActione) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 21. September 1976, Nr. 49
ActionActionf) LANDESGESETZ vom 10. Dezember 1976, Nr. 53
ActionActiong) LANDESGESETZ vom 15. Jänner 1977, Nr. 2 —
ActionActionh) LANDESGESETZ vom 26. Juli 1978, Nr. 45
ActionActioni) LANDESGESETZ vom 1. Dezember 1978, Nr. 62
ActionActionj) LANDESGESETZ vom 7. Dezember 1982, Nr. 39
ActionActionk) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 28. April 1988, Nr. 11
ActionActionl) Landesgesetz vom 11. Mai 1988, Nr. 16
ActionActionm) LANDESGESETZ vom 7. Mai 1991, Nr. 14 —
ActionActionn) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 25. Februar 1992, Nr. 7
ActionActiono) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Mai 1992, Nr. 19
ActionActionp) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 22. Februar 2005, Nr. 6
ActionActionq) Landesgesetz vom 11. Oktober 2012, Nr. 16
ActionActionArt. 1 (Anwendungsbereich)
ActionActionArt. 2 (Planung)    
ActionActionArt. 3 (Landessprachen)
ActionActionArt. 4 (Zuweisung von Apothekensitzen)  
ActionActionArt. 5 (Voraussetzungen für die Abgabe von Arzneimitteln)       
ActionActionArt. 6 (Öffnungszeiten, Turnusdienste und Ferien)   
ActionActionArt. 7 (Vertretungen)
ActionActionArt. 8 (Kommissionen)
ActionActionArt. 9 (Aufsicht und Kontrolle über die Apotheken)
ActionActionArt. 9/bis (Kontrolle und Überwachung der Arzneimittelgroßhändler) 
ActionActionArt. 10 (Rezeptblöcke des gesamtstaatlichen Gesundheitsdienstes)
ActionActionArt. 11 (Abrechnung der Arzneimittel und Heilbehelfe)
ActionActionArt. 12 (Planung der Arzneimittelversorgung)   
ActionActionArt. 12/bis (Projekte für die Gesundheitsversorgung)   
ActionActionArt. 12/ter (Anpassung der Wohnortzulage zu Gunsten der Landapotheken)
ActionActionArt. 13 (Verwaltungsstrafen)
ActionActionArt. 14 (Verweis)
ActionActionArt. 15 (Übergangsbestimmung)
ActionActionArt. 15/bis (Außerordentlicher Wettbewerb)
ActionActionArt. 16 (Aufhebungen)
ActionActionArt. 17 (Finanzbestimmung)
ActionActionArt. 18 (Inkrafttreten)
ActionActionr) Landesgesetz vom 13. Mai 2015, Nr. 4
ActionActionC Hygiene
ActionActionD Landesgesundheitsplan
ActionActionE Psychische Gesundheit
ActionActionF Arbeitsverträge
ActionActionG - Gesundheitlicher Notstand – COVID-19
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis