1. Im Laufe des letzten Trimesters eines jeden Jahres erstellen die Dienste für Hygiene, in Absprache mit dem Labor für Wasseranalysen und dem biologischen Labor der Landesagentur für Umwelt, den ordentlichen Jahresplan der Probeentnahmen des darauf folgenden Jahres.
2. Das Jahresprogramm laut Absatz 1 berücksichtigt die Vorschriften laut gesetzesvertretendem Dekret Nr. 31/2001. Insbesondere wird die Häufigkeit der Probenentnahmen laut Anlage II, Tabelle B1 und B2 des gesetzesvertretenden Dekrets 31/2001 und laut den Vorgaben der Absätze 3 und 4 des gegenständlichen Artikels festgelegt.
3. Die Probeentnahmen werden nach Häufigkeit und Typologie von den Diensten für Hygiene nach Vereinbarung mit dem Labor für Wasseranalysen und dem biologischen Labor der Landesagentur für Umwelt festgesetzt.
4. Zusätzlich zu den planmäßig durchgeführten Proben können weitere nicht planbare Probeentnahmen durchgeführt werden, die auf besondere Umstände zurückzuführen sind und daher im Rahmen der Planung nicht berücksichtigt werden konnten.
Die nicht geplanten Probeentnahmen beschränken sich auf begründete Notfälle und die Vorgehensweise für die Probeentnahme sowie die Probeabgabetermine werden vorher mit dem Labor für Wasseranalysen und mit dem biologischem Labor der Landesagentur für Umwelt vereinbart.