1. Die rechtliche Wirkung des informatischen Duplikats eines informatischen Dokumentes hängt, im Sinne des Artikel 23-bis, Absatz 1, des gesetzesvertretenden Dekretes vom 7. März 2005, Nr. 82 (Kodex der digitalen Verwaltung), von dessen Erstellung nach den technischen Vorschriften ab, wie diese im Artikel 71 desselben Kodex enthalten sind.
2. Die Beweiskraft der informatischen Abschrift eines informatischen Dokumentes hängt, im Sinne des Artikel 23-bis, Absatz 2, des gesetzesvertretenden Dekretes vom 7. März 2005, Nr. 82 (Kodex der digitalen Verwaltung), vom Vorhandensein oder nicht der Bestätigung der Übereinstimmung zwischen Original und Abschrift ab.
3. Die Beweiskraft der analogen Abschrift eines informatischen Dokumentes hängt, im Sinne des Artikel 23 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 7. März 2005, Nr. 82 (Kodex der digitalen Verwaltung), vom Vorhandensein oder nicht der Bestätigung der Übereinstimmung zwischen Original und Abschrift ab. Die Übereinstimmungserklärung muss wie in der Anlage B) zur vorliegenden Richtlinie angeführt, verfasst werden.