Wie schon in den Richtlinien für die medizinisch-assistierte Fortpflanzung festgehalten wurde ( Beschluss Nr. 3351 vom 12.09.2005) werden höchstens 3 Versuchszyklen der 1. Ebene sowie höchstens 3 Behandlungszyklen insgesamt für die Techniken der 2. und 3. Ebene (d.h.: 3 Zyklen aus Techniken der 2. Ebene oder 3 Zyklen aus Techniken der 3. Ebene oder 3 Zyklen aus Techniken der 2. und 3. Ebene gemischt) zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes zugelassen. Unter einem Zyklus versteht man die zusammengesetzte Behandlung bestehend aus einer kontrollierten Hyperstimulation der Eierstöcke und einer intrauterinen Insemination für die erste Ebene oder eine kontrollierten Hyperstimulation der Eierstöcke mit Follikelpunktion für die zweite und dritte Ebene.
Eventuelle, vorangegangene Behandlungszyklen, welche in anderen akkreditierten öffentlichen oder privaten Strukturen auch außerhalb der Provinz durchgeführt wurden, sowie eventuelle Behandlungszyklen, die in privaten Strukturen erfolgten, für welche eine Rückvergütung von öffentlicher Seite gewährt worden war, müssen vom zukünftigen Elternpaar in einer Selbsterklärung angegeben werden. Diese vorangegangenen Behandlungszyklen werden im Rahmen der vorgesehenen Höchstzahl der Leistungen, die von öffentlicher Seite beglichen werden, berücksichtigt.
Höchstalter für die Kostenübernahme durch den öffentlichen Gesundheitsdienst: Paare, bei denen die Frau ein Alter von maximal 41 Jahren + 364 Tage bei Ausstellung des Therapieplanes nicht überschreitet.
Höchstzahl der auf diesem Wege gezeugten Kinder:es wird keine Einschränkung hierfür vorgesehen
Eventuelle, zusätzliche Behandlungszyklen, welche die vorgesehene Höchstzahl gemäß Vorgaben des Nationalen Gesundheitsdienstes überscheiten, dürfen dann durchgeführt werden, wenn keine Kontraindikationen medizinischer Natur vorliegen und diese von ärztlicher Seite als notwendig erachtet werden. Diese Behandlungszyklen gehen gänzlich zu Lasten der Antragsteller/Betroffenen. Die ambulant durchgeführten Leistungen werden aufgrund der gültigen Tarifordnung für fachärztliche Leistungen verrechnet. Die in der Tagesklinik erbrachten Leistungen werden entsprechend dem „DRG“ berechnet.