1. Im Rahmen des Rechts und der Pflicht auf Bildung ist die Unterrichtszeit der Kurse auf fünf Tage verteilt.
2. Der Beginn und das Ende des Unterrichts in der Lehrlingsausbildung kann durch Beschluss des Direktionsrates und im Einvernehmen mit dem Bereichsleiter/der Bereichsleiterin für die Berufsbildung bzw. dem Abteilungsdirektor/der Abteilungsdirektorin der Land-, Forst- und Hauswirtschaftlichen Berufsbildung von dem im Schulkalender festgelegten Unterrichtsbeginn und Unterrichtsende abweichen.
3. Bei der Organisation des Berufsschulunterrichts für Lehrlinge sind die organisatorischen Möglichkeiten der Schule, die Dienstpflichten des Lehrpersonals und die Bedürfnisse der Berufsorganisationen zu berücksichtigen. Für ein und dieselbe Fachklasse ist landesweit dieselbe Organisationsform anzuwenden. Ausnahmen davon können nur vom Bereichsleiter/von der Bereichsleiterin für die Berufsbildung genehmigt werden. Bis zum Inkrafttreten der Bildungsordnungen laut Art. 5, Landesgesetz vom 20. März 2006, Nr. 2 muss der Unterricht die von den geltenden Lehrplänen festgelegten Stunden umfassen.
4. Ist in einer Vollzeitausbildung ein mehrwöchiges curriculares Praktikum vorgesehen, so kann die Schule bestimmen, ob das Praktikum in einem oder zwei Abschnitten erfolgt. Der Beginn und das Ende des Unterrichts können durch Beschluss des Direktionsrates und im Einvernehmen mit dem Bereichsleiter/der Bereichsleiterin für die Berufsbildung bzw. dem Abteilungsdirektor/der Abteilungsdirektorin der Land-, Forst- und Hauswirtschaftlichen Berufsbildung von den im Schulkalender festgelegten Terminen um insgesamt zwei Wochen abweichen, um die Durchführung der curricularen Praktika zu ermöglichen.