1. Der erste und der letzte Unterrichtstag können von den Kindergärten und den Schulen frei gestaltet werden. Außerdem kann der Stundenplan am Unsinnigen Donnerstag verkürzt werden.
2. Bei einer besonders hohen Schülerzahl oder bei einem bezirksübergreifenden Einzugsgebiet kann höchstens zweimal im Schuljahr eine Unterrichtsverkürzung für die Abhaltung von Elternsprechtagen verfügt werden. Ein ganzer freier Tag im Jahr kann für die Abhaltung eines pädagogischen Tages oder für traditionelle ortsgebundene Veranstaltungen vorgesehen werden.
3. Durch Unterrichtsverkürzungen laut Absatz 1 und 2 wird die verpflichtende Unterrichtszeit für die Schülerinnen und Schüler verringert.