4.1 Die Lagerung der Schlämme und der Abfälle erfolgt in Räumen und Behältern, um das Auslaufen oder die Verunreinigung des Bodens und der Gewässer zu verhindern.
4.2 Der Transport von Schlamm und Abfall vom Lager bis zum Übergabepunkt erfolgt mit jeglichem geeigneten Transportmittel (landwirtschaftliches Fahrzeug, Gülletank-wagen, Geländefahrzeug, Materialseil-bahn, Seilbahn, Hubschrauber, usw.). Jegliche Verunreinigung durch Auslaufen oder Verluste muss vermieden werden.