3.1 Klärschlämme, die in schwer zugänglichen Gebieten erzeugt werden, können unter folgenden Bedingungen vor Ort gelagert und genutzt werden:
a) Die genutzte Fläche liegt außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten I und II.
b) Die Schlämme müssen entwässert (z.B. mittels Trockenbeeten) und gesiebt werden (Mindestmaschenweite von 2 cm), um eventuelle Grobstoffe entfernen zu können.
c) Die Schlämme werden ausschließlich auf begrünten oder zu begrünenden Böden aufgebracht, wobei ein Mindestabstand von 10 m von Oberflächengewässern und 20 m von Seen einzuhalten ist.
d) Wenn die Senkgrube mit Versickerung die maximale Kapazität ereicht hat, kann diese ohne Entschlammung stillgelegt werden, wobei für eine ordnungsgemäße Abdeckung zu sorgen ist.
3.2 Die Lagerung und Nutzung der Klärschlämme vor Ort ist im Projekt angegeben und wird im Sinne der Art. 38 und 39 des LG 8/2002 genehmigt bzw. ermächtigt.