Bei der Projektierung und beim Bau von Beleuchtungsanlagen müssen folgende Kriterien eingehalten werden:
- Verwendung von Full-cut-off-Leuchten;
- Verwendung von Leuchten mit einem Wirkungsgrad von mindestens 55 %;
- Verwendung von besonders effizienten Leuchtmitteln mit einer Lichtausbeute von mindestens 70 lm/W und möglichst geringem UV- und Blau-Lichtanteil sowie einer maximalen Farbtemperatur von 4000 K, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen;
- die zu beleuchtenden Flächen müssen definiert werden;
- die Beleuchtungsanlagen müssen so geplant und gebaut werden, dass die zu beleuchten-den Flächen nicht den von den Sicherheitsnormen vorgesehenen Mindestwert der durchschnittlichen Leuchtdichte überschreiten;
- bei der Beleuchtung von Verkehrswegen (Rad-wegen, Fußwegen und Straßen) muss das Verhältnis zwischen dem Abstand der Masten zueinander und der Höhe der Masten mehr als 3,7 betragen, außer beim Vorhandensein von Bäumen oder anderen Hindernissen. Nur bei Verkehrswegen mit einer Breite von mehr als 10 m ist eine beidseitige Beleuchtung erlaubt;
- die Anlagen müssen mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, die es ermöglicht, zumindest zwischen 24.00 Uhr und 6.00 Uhr die Lichtemission der Anlagen um mindestens 30 % in Bezug auf die volle Leistung zu reduzieren, unbeschadet der Einhaltung der Mindeststandards der Anlage. Die Sicherheit muss gewährleistet bleiben.
- Beleuchtungsanlagen in Hanglage müssen möglichst talseitig gebaut und talseitig abgeschirmt sein;
- an Masten und Gebäudewänden müssen die Leuchten so angebracht sein, dass diese möglichst nicht beleuchtet werden.
Die Beleuchtung der Schilder darf nur von oben nach unten mit Full-cut-off-Leuchten erfolgen. Die Beleuchtung von Schildern sowie selbstleuchtende Schilder und Schriften müssen mindestens von 24.00 Uhr bis 6.00 Uhr abgeschaltet werden. Diese zeitliche Begrenzung gilt nicht für Sicherheitsschilder, Straßenbeschilderung, Beschilderung für öffentliche Dienste oder für öffentliche Betriebe während der nächtlichen Öffnungszeiten.
Bei der Beleuchtung von Einrichtungen, Anlagen, Sportstätten und großen Flächen jeder Art müssen vorzugsweise Leuchtmittel mit hoher Effizienz verwendet werden. Wo eine hohe Farbwiedergabe erforderlich ist, ist auch die Verwendung von entsprechenden Leuchtmitteln mit einer Farbtemperatur von mehr als 4000 K erlaubt.
Die Scheinwerfer müssen asymmetrisch und so ausgerichtet sein, dass nur die genutzten Flächen beleuchtet werden.
Bei Sportflächen, für die auch Fernsehaufnahmen vorgesehen sind, ist es erlaubt, neben a-symmetrischen Scheinwerfern auch symmetrische Scheinwerfer und Scheinwerfer mit konzentriertem Licht zu verwenden. Sie müssen auf jeden Fall so abgeschirmt sein, dass eine Streuung des Lichtes außerhalb der zu beleuchtenden Fläche so weit wie möglich vermieden wird.
Die Beleuchtung der Einrichtungen, Anlagen und Sportstätten muss ausgeschaltet werden, wenn sie nicht mehr genutzt werden.
Zum Schutz des Nachthimmels ist es verboten, bewegliche oder fixe Projektionsscheinwerfer (Skybeamer) jeder Art zu verwenden. Dies gilt auch für bereits bestehende Anlagen.
Bei der Beleuchtung von Gebäuden und Denkmälern von historischem, kulturellem oder architektonischem Wert darf die Leuchtdichte der beleuchteten Flächen nicht mehr als 2 cd/m² betragen. Eine Beleuchtung von oben nach unten ist zu bevorzugen. Die Lichtstrahlen müssen innerhalb der zu beleuchtenden Fläche bleiben. Die Beleuchtung muss im Winterhalbjahr um spätestens 24 Uhr und im Sommerhalbjahr um spätestens 1 Uhr abgeschaltet werden.
1) Neue Anlagen zur öffentlichen Außenbeleuchtung
Zur Optimierung der Energieeffizienz ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit müssen zunächst im Sinne des Dekretes des Transportministeriums und des Ministeriums für Infrastrukturen vom 5. November 2001, „Amtliche und geometrische Vorschriften für den Straßenbau“ die Straßen klassifiziert werden.
a) Der Bau von öffentlichen Außenbeleuchtungsanlagen mit mehr als zehn Lichtpunkten muss gemäß diesen Kriterien von einem im Berufsalbum eingetragenen Techniker geplant werden.
Die Gemeinde überprüft, ob im Beleuchtungsprojekt die vorliegenden Kriterien eingehalten wer-den und genehmigt daraufhin den Bau der Anlage.
Innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss der Arbeiten und in jedem Fall vor Inbetriebnahme der Anlage muss der Gemeinde eine Erklärung vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass die Beleuchtungsanlage den vorliegenden Kriterien entspricht. Die Erklärung muss von einem im Berufsalbum eingetragenen Techniker, der die Anlage nicht geplant hat, und von der ausführenden Firma unterzeichnet sein.
b) Der Bau von öffentlichen Außenbeleuchtungsanlagen mit bis zu zehn Lichtpunkten muss der Gemeinde vorab gemeldet werden. Dabei muss eine von der ausführenden Firma oder von einem im Berufsalbum eingetragenen Techniker ausgestellte und unterzeichnete Erklärung vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass die geplante Beleuchtungsanlage den vorliegenden Kriterien entspricht.
In jedem Fall muss der in der jeweiligen Gemeindebauordnung vorgesehene Rechtstitel für die Ausführung von Bauarbeiten eingeholt werden.
2) Anpassung bestehender Anlagen
Die Beleuchtungsanlagen müssen spätestens bei der nächsten außerordentlichen Wartung ausgetauscht oder angepasst werden.
a) Austausch bestehender Anlagen
Werden bestehende Anlagen ausgetauscht, müssen die neuen Anlagen den Kriterien laut Artikel 4 Punkt 1) entsprechen.
b) Anpassung bestehender Leuchten oder Anlagen
Bestehende Beleuchtungsanlagen können auch an diese Kriterien angepasst werden, indem die Leuchten umgerüstet und, wenn erforderlich, neu ausgerichtet oder abgeschirmt werden. Die umgerüstete Leuchte muss den Kriterien einer Full-cut-off-Leuchte entsprechen. Die durch eventuelle Abschirmung verursachte Verringerung der Lichtemission auf die zu beleuchtende Fläche darf nicht durch Erhöhung der Leistung des Leuchtmittels kompensiert werden.
c) Die in diesen Kriterien genannten zeitlichen Begrenzungen gelten auch für die bereits bestehende Beleuchtung.