Die Person verfügt nach fachlicher Einschätzung seitens der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters hinsichtlich der beantragten Leistungen nicht über die notwendigen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Möglichkeiten, diese Tätigkeit ohne Unterstützung von außen zu organisieren bzw. zu verrichten.
Die familiären und/oder außerfamiliären Ressourcen der Person sind nach fachlicher Einschätzung seitens der Einsatzleitung nicht bzw. in unzureichendem Ausmaß vorhanden, wodurch die Situation der Person nicht ohne die Hilfe der Hauspflege überwunden werden kann (Subsidiaritätsprinzip).
Der Bezug von Pflegegeld, der Antrag auf Pflegegeld bzw. die erfolgte Einstufung von Seiten des Einstufungsteams sind keine Voraussetzung für die Beanspruchung der Leistungen der Hauspflege.
Personen, welche in einer stationären Einrichtung leben, haben kein Recht auf Hauspflegeleistungen, außer Klienten des Begleiteten Wohnens oder Klienten anderer Dienste, für welche dies ausdrücklich vorgesehen ist.