(1)Es ist ohne Altersbeschränkung möglich, Personen, die das Mobilitätsgeld oder das Arbeitslosengeld beziehen, mit einem berufsspezialisierenden Lehrvertrag anzustellen, mit dem Ziel, sie beruflich zu qualifizieren oder nachzuqualifizieren. Auch für diese Art von Lehre müssen die Ausbildungsstandards des Landes laut Artikel 19 Absatz 3 eingehalten werden.
(2) Die Standards für die betriebliche Ausbildung laut Artikel 8 Absatz 3 gelten für jene Betriebe als erfüllt, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits ermächtigt waren, Lehrlinge im Sinne von Artikel 9 des Landesgesetzes vom 20. März 2006, Nr. 2, im betreffenden Lehrberuf einzustellen.
(3) Die Lehre laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b) und c) ist auch im öffentlichen Dienst möglich. Die Modalitäten der Aufnahme in den Dienst über einen Lehrvertrag sowie die Durchführung der Lehre werden mit Durchführungsverordnung geregelt.
(4) Bis zur Verabschiedung der Bildungsordnungen laut Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 20 sind die geltenden Bildungsordnungen, Lehrpläne und betrieblichen Ausbildungsrahmenpläne weiterhin gültig. Für die laufenden Lehrverträge werden in der Lehrberufsliste die Übergangs- und Auslauffristen festgelegt.
(5) Bis zur Anpassung der Prüfungsordnung gemäß Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe g) findet weiterhin der Artikel 17 Absatz 1 in der seit 11. Juli 2012 gültigen Fassung Anwendung. 27)