(1) Um den Lehrvertrag zur Höheren Berufsbildung und Forschung laut Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a) und b) zu aktivieren, unterzeichnen die Bildungsinstitution und der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ein Abkommen, das Folgendes enthalten muss:
(2) Das Abkommen laut Absatz 1, ergänzt durch den in schriftlicher Form verfassten Lehrvertrag, gilt als Vereinbarung zwischen Bildungsinstitution und Arbeitgeber/Arbeitgeberin und individueller Ausbildungsplan im Sinne der staatlichen Bestimmungen. 26)