(1)Es können in allen öffentlichen oder privaten Sektoren mit dem Lehrvertrag zur Höheren Berufsbildung und Forschung Personen zwischen 18 und 29 Jahren angestellt werden, die ein Oberschuldiplom oder ein Berufsbildungsdiplom, ergänzt durch einen Spezialisierungsnachweis einer höheren technischen Ausbildung, besitzen, und zwar für: