(1) Den Tourismusvereinen, die Landesbeiträge erhalten, ist es verboten, sich an der Wahlkampagne von politischen Parteien und Kandidaten jeglicher Wahlliste finanziell oder auf andere Weise zu beteiligen. Bei Verstoß wird der Landesbeitrag für das laufende Jahr gestrichen.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.