(1) Die Stationen für die Samenproduktion müssen vor der Inbetriebnahme die Ermächtigung der Landesabteilung Landwirtschaft einholen. Der entsprechende Antrag enthält:
(2) Die Landesabteilung Landwirtschaft teilt jeder Samenproduktionsstation eine für das ganze Staatsgebiet gültige Kennnummer zu.
(3) Die Landesabteilung Landwirtschaft kann die Ermächtigung widerrufen, falls die Samenproduktionsstation die mit der Ermächtigung zusammenhängenden Verpflichtungen nicht mehr erfüllt.