(1) Für die Ermächtigung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
(2) Um in öffentlichen Deckstellen zum Deckdienst zugelassen zu werden müssen die männlichen Vererber der Arten Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des europäischen Wirtschaftsraumes im Besitz der von der gemeinschaftlichen Gesetzgebung geregelten Voraussetzungen bezüglich Abstammung und Eignung und im Herdebuch oder anagrafischen Register der jeweiligen Rasse oder in einem Register der Schweine - Hybridvererber eingetragen sein. Außerdem müssen sie im Besitz des Gesundheitszeugnisses sein.