(1) Jeder, der eine öffentliche Deckstelle führen will, muss dazu von der Landesabteilung Landwirtschaft ermächtigt sein.
(2) Der Antrag um eine Ermächtigung muss enthalten:
(3) Im Moment der Ermächtigung wird der Deckstelle eine Kennnummer zugeteilt.
(4) Die Ermächtigung hat eine Gültigkeit von fünf Jahren, ist nicht übertragbar und ist erneuerbar. Die Landesabteilung Landwirtschaft widerruft die Ermächtigung, falls der Betreiber der Deckstelle nicht die vorgesehenen Verpflichtungen einhält oder wenn eine oder mehrere Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung nicht mehr gegeben sind.
(5) Auf Anfrage kann die Ermächtigung zur Führung einer öffentlichen Beschälstation auch auf die Abnahme von Samenmaterial der Hengste und die anschließende Verwendung für die auf der Station anwesenden Stuten ausgeweitet werden. In diesem Fall muss der Antragsteller auch den Vor- und Zunamen, die anagrafischen Daten, die für das gesamte Staatsgebiet gültige Kennnummer und die Adresse des für die ordnungsgemäße Abnahme und Verwendung des Samenmaterials verantwortlichen Tierarztes angeben.