(1) Die männlichen Vererber der Arten Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des europäischen Wirtschaftsraumes sind für den Natursprung zugelassen sofern sie im Besitz der von der gemeinschaftlichen Gesetzgebung geregelten Voraussetzungen bezüglich Abstammung und Eignung und im Herdebuch oder anagrafischen Register der jeweiligen Rasse oder in einem Register der Schweine - Hybridvererber eingetragen sind.