(1) Die Belegungen in öffentlichen und privaten Deckstellen oder mittels künstlicher Besamung und die Embryotransfers müssen auf eigenen von der Landesabteilung Landwirtschaft bereitgestellten Vordrucken bescheinigt werden. Die Bescheinigungen enthalten folgende Angaben:
(2) Für die Bescheinigung verantwortlich ist:
(3) Wird die Deckung im Herdenverband durchgeführt, so ist an Stelle des Belegungsdatums das Datum des Eintritts des männlichen Vererbers oder des weiblichen Zuchttieres in die Herde und das Datum des Austritts zu vermerken.