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k) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. April 2012, Nr. 101)
Herstellung, Verarbeitung und öffentlicher Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom17. April 2012, Nr. 16.

Art. 1 ( Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Herstellung, die Verarbeitung und den öffentlichen Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten, die in Südtirol von landwirtschaftlichen Unternehmern erzeugt werden, die einzelne oder zusammengeschlossene Direkterzeuger sind; sie führt Artikel 1 Absatz 1 und 2-bis des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, in geltender Fassung, durch.

(2) Für alles, was nicht ausdrücklich in dieser Verordnung geregelt ist, gelten die Definitionen und Bestimmungen der einschlägigen Landesgesetze, Staatsgesetze und EU-Vorschriften sowie jene aus entsprechenden Abkommen zwischen Staat, Regionen und autonomen Provinzen.

Art. 2 ( Begriffsbestimmungen)

(1) Für die Anwendung dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Selbst erzeugte landwirtschaftliche Primär-produkte sind jene Primärprodukte, die ausschließlich auf Grundstücken erwirtschaftet werden, die für den Anbau oder die Viehzucht genutzt werden. Die Grundstücke, die sich in Südtirol oder in den angrenzenden Provinzen befinden müssen, gehören zum Eigentum des landwirtschaftlichen Unternehmens oder dieses verfügt darüber aufgrund eines anderen Rechtstitels.
  2. Verarbeitete Produkte eigener Herstellung sind Produkte, die durch Verarbeitung vorwie-gend eigener landwirtschaftlicher Primär-produkte hergestellt werden. Werden landwirtschaftliche Primärprodukte als Rohstoffe zur Verarbeitung zugekauft, müssen diese von landwirtschaftlichen Unternehmen aus Südtirol selbst erzeugt sein. Zu den verarbeiteten Produkten aus eigener Herstellung zählen auch jene, die aus Primärerzeugnissen des landwirtschaftlichen Unternehmens stammen und in einem anderen Betrieb im Lohnverfahren verarbeitet werden.
  3. Direktvermarkter sind landwirtschaftliche Unternehmen, die ihre Produkte im Sinne dieser Verordnung erzeugen, verarbeiten und vermarkten. Die Produkte dürfen sowohl an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher als auch an Betriebe verkauft werden.

Art. 3 ( Meldung des Tätigkeitsbeginns)

(1) Die Tätigkeit der Verarbeitung oder des Verkaufs oder die Tätigkeit der Verarbeitung und des Verkaufs von Lebensmitteln eines landwirtschaftlichen Unternehmers darf aufgenommen werden, sobald sie der Gemeinde gemeldet wurde. Die Meldung der Aufnahme des Tätigkeitsbeginns erfolgt nach den Verfahren, die auf Landesebene für die Meldung des Tätigkeitsbeginns im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, in geltender Fassung, vorgesehen sind.

(2) Keine Meldung des Tätigkeitsbeginns ist erforderlich, wenn:

  1. der Hersteller direkt kleine Mengen landwirtschaftlicher Primärprodukte für den Endkonsum abgibt oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die sie direkt an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher verkaufen,
  2. landwirtschaftliche Unternehmen landwirt-schaftliche Produkte verarbeiten, die keine Lebensmittel sind.

Art. 4 ( Verarbeitung von Lebensmitteln: Anforderungen an die Räume und Materialien)

(1) Für die Verarbeitung von Lebensmitteln müssen die Anforderungen der Europäischen Union im Bereich Lebensmittelhygiene eingehalten werden.

(2) Die häusliche Küche darf für die Verarbeitung von Lebensmitteln verwendet werden, wenn die Produkte zeitlich getrennt von der privaten Nutzung verarbeitet werden.

(3) Die Verarbeitung unterschiedlicher Lebensmittel im selben Raum ist nur dann zulässig, wenn sie nicht zur selben Zeit erfolgt.

(4) Auf der Grundlage eines Vorschlags, den der Landestierärztliche Dienst zusammen mit dem Landesamt für Hygiene und öffentliche Gesundheit erarbeitet, kann die Landesregierung Leitlinien erlassen, in denen die Anforderungen an die Verarbeitungsräume festgelegt werden. Dabei werden die Art der Verarbeitung, die verarbeiteten Mengen sowie traditionelle Verarbeitungsmethoden berücksichtigt.

Art. 5 ( Verkauf landwirtschaftlicher Produkte)

(1) Landwirtschaftliche Produkte dürfen auf ver-schiedenen Vertriebswegen verkauft werden. Dazu gehören Hofläden, Bauernläden und Bauernmärkte.

(2) Ein Hofladen ist ein speziell für den Verkauf eingerichteter Raum oder Bereich an der Hofstelle. In Hofläden dürfen ausschließlich die Produkte laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) und b) verkauft werden sowie im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) von anderen Direktvermarktern verarbeitete Produkte, sofern die Grenzen von Artikel 4 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. Mai 2001, Nr. 228, in geltender Fassung, beachtet werden. In Südtirol ist die Bezeichnung Hofladen den Verkaufsstellen jener landwirtschaftlichen Unternehmen vorbehalten, die ihre Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung ausüben.

(3) Ein Bauernladen ist eine Vermarktungsstruktur, bei der sich mehrere Direktvermarkter zusammenschließen, um die Produkte laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) zu vermarkten. Die Bezeichnung Bauernladen ist in Südtirol diesen Unternehmen vorbehalten.

(4) Ein Bauernmarkt ist ein Markt, auf dem ausschließlich Direktvermarkter im Sinne dieser Verordnung die Produkte laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) verkaufen. Mindestens 75 Prozent der Rohstoffe für die verarbeiteten Produkte müssen aus dem eigenen landwirtschaftlichen Unternehmen stammen. Die landwirtschaftlichen Primärprodukte, die auf Bauernmärkten in der Provinz Bozen verkauft werden, müssen aus der Produktion landwirtschaftlicher Unternehmen im Gebiet der Provinz Bozen stammen. Die Gemeinden regeln die Bauernmärkte mit eigenen Verordnungen. Die Bezeichnung Bauernmarkt ist den Märkten vorbehalten, die im Sinne dieser Verordnung veranstaltet werden.

(5) Andere Verkaufsformen für die Produkte laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) sind das Haustürgeschäft, der Verkauf am Kiosk, in Schulen und Betrieben, auch durch Automaten, der Online-Verkauf im Internet und Ähnliches. 2)

(6) In Schulen und Betrieben können auch verzehrfertige Speisen und Getränke ver kauft werden; die hierfür verwendeten Produkte können auch von anderen Direktvermarktern stammen, sofern die Bestimmungen laut Artikel 4 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. Mai 2001, Nr. 228, in geltender Fassung, beachtet werden. Brot und Backwaren, die gemäß Ministerialdekret vom 18. Juli 2000 als traditionelle Lebensmittel bezeichnet sind, dürfen auch von anderen Südtiroler Betrieben stammen. 3)

2)
Art. 5 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 1 des D.LH. vom 13. Februar 2013, Nr. 6.
3)
Art. 5 Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 11 Absatz 2 des D.LH. vom 13. Februar 2013, Nr. 6.

Art. 6 ( Verarbeitung und andere Tätigkeiten auf Bauernmärkten)

(1) Ohne spezifische Meldung ist auf Bauernmärkten während der gesamten Dauer des Marktes die Verarbeitung von Produkten zur Verabreichung erlaubt, wenn die entsprechenden Regeln für die Hygiene eingehalten werden.

(2) Auf Bauernmärkten können, auch im Austausch mit anderen Bauernmärkten, kulturelle Veranstaltungen, Lehrveran-staltungen und Vorführungen über landwirtschaftliche Produkte und den ländlichen Raum, aus dem sie stammen, durchgeführt werden. Dabei muss der Verkäufer oder die Verkäuferin das Gebiet angeben, aus dem die zum Verkauf angebotenen Produkte stammen.

Art. 7 ( Besondere Bestimmungen für den Verkauf)

(1) Eier, die - auch auf lokalen öffentlichen Märkten - von Eiererzeugungsbetrieben mit nicht mehr als 50 Legehennen verkauft werden, müssen nicht mit dem im Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates vom 19. Juni 2006 mit Vermarktungsnormen für Eier, in geltender Fassung, vorgesehenen Erzeugercode versehen sein, der die Kennnummer des Erzeugerbetriebs enthält und aus dem die Art der Legehennenhaltung hervorgeht. An der Verkaufsstelle muss der Name und die Anschrift des Betriebes sowie das empfohlene Haltbarkeitsdatum angegeben sein.

(2) Der Verkauf von Frischfleisch und von frischen Fleischprodukten ist auf Bauernmärkten und im Wanderhandel nur dann zulässig, wenn das Fleisch verpackt ist und ordnungsgemäß kühl gehalten wird.

(3) Frischmilch darf nur beim landwirtschaftlichen Betrieb oder in geeigneten Räumen verkauft werden. Sie muss pasteurisiert oder einer gleichwertigen thermischen Behandlung unterzogen worden sein, so dass der Phosphatasennachweis negativ ist. Anderenfalls darf die Milch nur mit dem Hinweis verkauft werden, dass es sich um „nicht pasteurisierte Rohmilch“ handelt. Dies geschieht in Form eines Informationsblattes, das dem Käufer oder der Käuferin ausgehändigt wird oder eines Hinweisschildes mit demselben Wortlaut, das an gut sichtbarer Stelle im Verkaufsraum ausgehängt wird. Nach der thermischen Behandlung muss die Milch bei einer Höchsttemperatur von 4° C gelagert werden. Auf Wunsch kann die Milch zum Wohn- oder Betriebssitz des Kunden oder der Kundin geliefert werden. Der Automatenverkauf von Rohmilch ist zulässig, wenn die geltenden staatlichen Bestimmungen eingehalten werden. Fahrverkäufe aller Milcharten sind verboten.

Art. 8 ( Eigenkontrolle)

(1) Die Betreiber sind, unter Beachtung der in der geltenden Gesetzgebung festgelegten Grundsätze und Verfahren, zur Eigenkontrolle verpflichtet.

Art. 9 ( Überwachung)

(1) Das Personal der Dienste für öffentliche Hygiene, der tierärztlichen Dienste und der Marktpolizei überwacht im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit die korrekte Anwendung dieser Verordnung.

Art. 10 ( Übergangsbestimmung)

(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 26. September 2008, Nr. 52, wird bis zu seiner Aufhebung nur noch mit Bezug auf die Heilpflanzen angewandt.

Art. 11 ( Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Juli 2005, Nr. 32, ist aufgehoben.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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